Friedrich Würthle: Ergänzungsband 9. Dokumente zum Sarajevoprozeß. Ein Quellenbericht (1978)
Das Attentat von Sarajevo
51 DIE HAUPTVERHANDLUNG (12.-23. OKTOBER 1914) Die Beurteilung der Sarajevoer Dokumente auf ihre Authentizität wäre unvollständig, würde nicht gleichzeitig die von verschiedenen Seiten angezwei- felte Rechtlichkeit des Gesamtverfahrens einer Prüfung unterzogen werden1). In der ersten Aufregung, noch unter dem Eindruck der Katastrophe, am 30. Juni, schrieb Bilinski, der gemeinsame Finanzminister, an den Landeschef Potiorek, er sei der Überzeugung, man „könne der irridentistischen Mache nur dann aufs Haupt schlagen“, wenn man ihre „obersten Häupter“ zeitgerecht unter Anwendung der bestehenden Strafgesetze vor Gericht stelle. Dabei solle die Unabhängigkeit der Richter keineswegs tangiert werden, doch müsse der allgemein in Europa feststehende Grundsatz Anwendung finden, „daß die Staatsanwälte kein Recht haben, sich auf die unabhängigen Richter hinauszuspielen“. Sie seien Regierungsorgane, die den Anordnungen der Regierung ohne Widerspruch Folge zu leisten hätten2). Landeschef General Potiorek antwortete, die von Seiner Exzellenz geäußerten Besorgnisse „bezüglich des Funktionierens der Staatsanwaltschaften“ träfen nicht mehr zu, weil er, Potiorek, in dieser Beziehung schon vor zwei Monaten völlig Wandel geschaffen habe3). So viel über die Staatsanwälte. Wie stand es nun mit der Unabhängigkeit der Richter? Dedijer behauptet dazu in seinem Buch4), Graf Berchtold „verletzte die freie Gerichtsentscheidung“ durch eine Intervention, und zwar habe er in einem Brief an Bilinski verlangt, indirekt „auf die Richter einen Druck auszuüben“. Auch Léon Savadjian5) warf der österreichisch-ungarischen Regierung vor, sie habe die Führung der Untersuchung und des Prozesses aus politischen Gründen zu beeinflußen versucht. Dedijer und Savadjian beziehen sich auf einen Brief des Außenministers vom 1. Oktober 1914, der elf Tage vor Beginn der für den 12.-23. Oktober ausgeschriebenen Verhandlung dem ,Bosnienminister‘ Bilinski zuging. Darin hieß es, das Urteil hätte den „ungeheuren internationalen politischen Konsequenzen Rechnung zu tragen“ und „ein anderes Verdikt hätte für die innere und äußere Politik ungünstige Konsequenzen“. Berchtold - beziehungsweise Graf Forgäch, sein Sektionschef, der den Brief entworfen hatte - begründete seine Auffassung mit dem Hinweis: wenn man nicht die „ungeheuren politischen Konsequenzen“ berücksichtige, würden die Untersuchungsergebnisse und die „darauf beruhende diplomatische Aktion gegen Serbien kompromittiert“. Außerdem könne der Grund zur Kriegserklärung angezweifelt werden oder, *) Über die neue und die revidierte Strafprozeßordnung vom 31. August 1880 bzw. 1. Jänner 1892 siehe Ferdinand Schmid Bosnien und die Herzegowina unter der Verwaltung Österreich - Ungarns (Leipzig 1914) 125, 181, 189. 2) ÖUA n. 9962. 3) ÖUA n. 9974. 4) Dedijer 608. s) Les origines et les responsabilités de la Guerre Mondiale in Revue des Balkans (1933) 49; Brandenburg X. 4*