Friedrich Würthle: Ergänzungsband 9. Dokumente zum Sarajevoprozeß. Ein Quellenbericht (1978)
Das Attentat von Sarajevo
52 wie Forgách formulierte, „es würde die Berechtigung zum Eintritt in den zu einem Weltkrieg ausgewachsenen Konflikt mit Serbien in Frage gestellt“ sein. Wenn man bedenkt, daß diesen Satz derselbe Mann schrieb, der noch drei Monate zuvor für die Verschärfung des Ultimatums eingetreten war6), so mutet das doch merkwürdig an. Waren seiner Meinung nach die Siegeschancen bereits verspielt? Forgách verlangte, daß das Urteil exekutiert werde, „noch bevor die Entscheidung auf einem der beiden Kriegsschauplätze fällt“. Bei günstigem Kriegsausgang würde man behaupten, wir hätten vorher nicht gewagt, „der Gerechtigkeit freien Lauf zu lassen“. Doch im anderen Fall, insbesondere bei „einer feindlichen Besetzung“, würde ein noch so gerechtes Urteü „den Eindruck einer Racheaktion hervorrufen“7). In der Weisung, die daraufhin der Gemeinsame Finanzminister an die ihm unterstehende Landesregierung von Bosnien und der Herzegowina erließ, fehlte die Anspielung auf Sieg und Niederlage, aber nicht der Hinweis auf die „ungeheuren internationalen Konsequenzen des Verbrechens“ und darauf, daß ein Urteil möglichst gefällt und vollstreckt werden müsse“, bevor die Entscheidung falle. Aus eigenem fügte dann der Finanzminister hinzu: Hievon seien Oberstaatsanwalt und Kreisgerichtspräsident vertraulich in Kenntnis zu setzen, und die Landesregierung wolle „beiden entsprechende Weisungen im Rahmen des Gesetzes erteilen“. Um den vom Minister des Äußern angestrebten Zweck zu erreichen, müsse der Landesregierung empfohlen werden: „Abtrennung des Prozesses gegen die beiden Hauptangeklagten ..., Absonderung des Verfahrens bei den Hauptangeklagten von Nebendelikten, die ihnen etwa auch zur Last gelegt werden, Rücktritt der Anklage von Nebendelikten oder Nebenpersonen, so weit dies ohne Schaden geht und das Verfahren gegen die zwei Hauptangeklagten beschleunigen würde. Der Staatsanwalt hat Punkt 50 des Durchführungserlasses zur St. P. O. besonders zu beachten und auf größtmöglichste Beschleunigung und Vereinfachung der Verhandlung hinzuarbeiten. Unter allen Umständen ist für streng korrekte und gesetzliche Durchführung des Prozesses Sorge zu tragen, gleichzeitig aber der Ausartung in einen langwierigen Monsterprozeß mit allen Mitteln zu begegnen. Öffentlichkeit ist unbedingt auszuschließen und möglichst auch Anträge auf Zulassung von Vertrauensleuten abzulehnen. Ich gewärtige, daß den Intentionen des Ministers des Äußern, die auch die meinen sind, voll entsprochen werde. Über Fortgang des Prozesses wolle mir täglich telegraphisch berichtet werden ...“ 8). Die Antwort der Landesregierung vom 3. Oktober besagt, daß schon bei Erhebung der Anklageschrift der „ganze, nicht eng mit dem Attentat zusammenhängende Ballast abgestreift“ wurde. Die Beschränkung der Anklage auf die gegen Princip und Cabrinovic wäre untunlich, weil deren Wirken mit dem Wirken der übrigen Angeklagten innig verknüpft sei und nicht „zum angestrebten Ziel, Anklage vor ganz Europa“, führen würde. Trotzdem werde 6) Die handschriftlichen Vorschläge des Sektionschefs Forgách, die zur Verschärfung des österreichisch-ungarischen Ultimatums führten, bei Würthle Spur 209. 7) Berchtold bzw. Forgách an Bilinski, 1914 Oktober 1: HHStA PA I 813. 8) Chiffretelegramm des Gemeinsamen Finanzministeriums (ZI. 160/Präs. BH) an das Präsidium der Landesregierung in Sarajevo, 1914 Oktober 3.