Friedrich Würthle: Ergänzungsband 9. Dokumente zum Sarajevoprozeß. Ein Quellenbericht (1978)

Das Attentat von Sarajevo

50 Fassungen gegeben8), man hätte den Untersuchungshäftlingen eines Tages die bereits verteilte Anklageschrift wieder abgenommen und durch eine an­dere ersetzt. Die neue Version hätte keine anderen Tatbestände enthalten, nur hätte man sich in der ersten Fassung auf den Willen des Allmächtigen berufen, in der zweiten jedoch nicht. Ob dies tatsächlich zutrifft, ist, solange jede Vergleichsmöglichkeit fehlt, schwer nachzuprüfen. Bei dem Exemplar im Haus-, Hof- und Staatsarchiv muß es sich, wenn Kranjcevics Behauptung stimmt, um die zweite Fassung handeln. Der politische Grundgedanke der Anklageschrift kommt dem Sachverhalt nahe, wird ihm aber doch nicht ganz gerecht. Es heißt dort: „Durch diese furchtbare Tat sollte der großserbische Vermächtnisgedanke9) zur Aus­führung, sollten großserbische Aspirationen zur Verwirklichung gelangen, nämlich jene Bewegung, die die politische Vereinigung aller Serben und überhaupt aller Süd­slawen und ihre Angliederung an das Königreich Serbien anstrebt. Das Attentat ist die authentische Interpretation dieses serbischen Vermächtnisgedankens .. . Die heutige serbische Generation ist fest entschlossen, mit allen Kräften und Mitteln die Idee ins Leben zu rufen, und hat eine Bewegung entfesselt, deren Ziel es ist, ,Großserbien‘ wie­der aufzurichten, dem türkischen Reich und von Österreich-Ungarn die von serbischen und überhaupt jugoslawischen Nationalitäten besiedelten Teile loszureißen und in ei­nem einzigen Staat zu verschmelzen, unter der Führung und Hegemonie des König­reichs Serbien, unter dem Zepter der Dynastie Karageorgjevic“ 10). Diese Darstellung in der Anklageschrift ist eine Vereinfachung; richtig ist, daß die Tat dem großserbischen Vermächtnisgedanken entsprang, doch das Ziel der Attentäter, insbesondere Princips, war nicht Großserbien, sondern Jugoslawien, über dessen zukünftige Staatsform sie unklare Vorstellungen hatten. Die Anstifter und Hintermänner waren jedoch großserbische Chauvi­nisten reinsten Wassers, die den Idealismus der jungen Bosnier mißbrauch­ten. Unklar, und das sicher nicht ohne Absicht, ist in der Anklageschrift der be­reits erwähnte Fahrtirrtum geschildert11): „Als die Wagen in derselben Reihenfolge zurückfuhren, bogen die ersten Automobile bei der Lateinerbrücke12) trotzdem in die Franz Joseph-Straße ein; bis ihnen das Zei­chen gegeben wurde zu halten und umzukehren, hielt einen Augenblick auch das Automobil des Erzherzogs, ... in diesem Augenblick zog der Angeklagte Gavrilo Prin- cip unbemerkt die Browning-Pistole hervor, feuerte aus ihr zwei Schüsse aus unmit­telbarer Nähe ...“. Es fällt auf, daß in diesem Zusammenhang der Name des Landeschefs FZM Potiorek überhaupt nicht genannt wurde, der ja „das Zeichen gegeben hatte, zu halten und umzukehren“. Man geht in der Anklageschrift über den Fahrt­irrtum diskret hinweg, sicherlich nur aus dem Grunde, weil man den dafür Verantwortlichen, eben den Landeschef, nicht nennen wollte. 8) Dedijer 607 Anm. 59, 60. 9) Der sogenannte Vermächtnisgedanke hat die Wiedererrichtung des in der Schlacht von Kosovo 1389 zerstörten Großserbischen Reiches zum Ziel. 10) Brandenburg 45. 21) Ebenda 17. 12) Heute Princip-Brücke.

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