Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 4. Entwurf der großdeutschen Vereinigung

84 Entwurf der Großdeutschen (2) Als Folge straf gerichtlicher Verurteilung kann die Freizügigkeit beschränkt werden. Im Falle der Beschränkung kann der Staatsbürger zum Aufenthalt im bestimmten Ort und Gebiet verhalten oder aus einem bestimmten Ort und Gebiet ausgewiesen werden. Außer dem Falle der Anweisung eines bestimmten Aufenthaltes im Bundesgebiete kann kein Staatsbürger aus dem Heimatland und der Heimatsgemeinde ausgewiesen werden. Artikel 17. Freiheit der Auswanderung. Jeder Staatsbürger ist berechtigt, auszuwandern. Durch Bundesgesetz kann die Freiheit der Auswanderung von der Erfüllung der staatsbürger­lichen Pflichten abhängig gemacht werden. Artikel 18. Rechtsschutz. (1) Jeder Staatsbürger hat Anspruch auf Schutz durch Gesetze. Nie­mand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Kein Bundes­bürger darf einer ausländischen Macht ausgeliefert werden. Eine Hand­lung darf nur dann bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen worden ist. (2) Verletzt ein Richter, ein öffentlich Angestellter oder, wer sonst auf Grund der Gesetze öffentlichrechtliche Aufgaben besorgt, das Recht oder seine Amtspflicht, so haftet der Bund oder die Körperschaft, in deren Auftrag der Betreffende handelt, für den Schaden. Der Ersatzanspruch ist im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen. Artikel 19. Freiheit der Meinungsäußerung. (1) Jeder Staatsbürger hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern, bleibt aber verantwortlich, wenn er Strafgesetze Übertritt. (2) Die Preßfreiheit darf durch Präventivzensur und Verwaltungsmaß­nahmen nicht beschränkt werden. Zur Bekämpfung der Schundliteratur und ähnlicher Erzeugnisse und zum Schutze der Jugend bei öffentlichen Schaustellungen sind Beschränkungen durch besondere Bundesgesetze zu­lässig. (3) Über Preßdelikte, die von Amts wegen verfolgt werden, haben Gerichte zu urteilen, bei denen Laien mitentscheiden. Artikel 20. V ersammlungsf r eiheit. (1) Alle Staatsbürger haben das Recht, sich unbewaffnet zu versam­meln.

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