Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 4. Entwurf der großdeutschen Vereinigung

Entwurf der Großdeutschen 85 (2) Versammlungen unter freiem Himmel bedürfen der Anmeldung und können bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden. Artikel 21. Freiheit der Vereinsbildung. Alle Staatsbürger haben das Recht, Vereine oder Gesellschaften zu bil­den, sofern deren Zweck den Strafgesetzen nicht zuwiderläuft. Der Verein erwirbt die Rechtsfähigkeit gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Die Bewilligung einer Verwaltungsbehörde ist nicht erforderlich. Sofern Vereine oder Gesellschaften gewinnbringende Zwecke verfolgen, sind gesetzliche Ausnahmen möglich. Artikel 22. Wahlrecht. (1) Jeder volljährige, geistig gesunde und vollberechtigte Staatsbürger (Artikel 12) hat das Recht, an der gesetzgebenden Gewalt und an der Verwaltung nach Maßgabe der Gesetze mitzuwirken. Er hat in die politi­schen Vertretungskörper das aktive Wahlrecht, bei Erreichung des 30. Lebensjahres wird er in Landtag und Bundestag wählbar. (2) Wahlschutz und Wahlgeheimnis wird gewährleistet. (3) Die Wahlpflicht kann durch besondere Bundes- oder Landesgesetze eingeführt werden. Artikel 23. Petitionsrecht. Jeder Staatsbürger hat das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden an die zuständige Behörde oder an die Volksvertretung zu wenden. Mehrere zusammen können dieses Recht nur schriftlich oder durch Abgesandte ausüben. Artikel 24. Glaubensfreiheit. (1) Jeder Staatsbürger hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Auskunftspflicht gegenüber der Behörde wird dadurch nicht berührt. (2) Die gemeinsame häusliche und öffentliche Religionsübung ist nicht beschränkt und steht gegen Störung unter staatlichem Schutz. Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nach dem Gesetze zu bestrafen. (3) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird ge­währleistet. (4) Neue religiöse Gesellschaften können sich frei bilden. Sie bedürfen der staatlichen Anerkennung nicht. Die Rechtsfähigkeit erlangen sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

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