Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 4. Entwurf der großdeutschen Vereinigung

Entwurf der Großdeutschen 81 12. Das bürgerliche Recht, die Organisation der Gerichte, die Regelung der Verhältnisse der Advokaten und Notare, das Polizei-, Bundessteuer- und Gefällsstrafrecht, das gerichtliche Verfahren. 13. Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, einschließlich der Gewerbeinspektion, Arbeitsnachweis und Sozialversicherung (Artikel 36). 14. Preßrecht. 15. Kultusangelegenheiten. Artikel 7. Der grundlegende Wirkungskreis des Bundes. Zu dem grundlegenden Wirkungskreise des Bundes gehören: 1. Die Organisation der Landesbehörden, die Regelung der Rechte der öffentlichen Angestellten, die Regelung des Verwaltungsverfahrens. 2. Das Versicherungswesen mit Ausnahme der Sozialversicherung. 3. Das Fürsorgewesen, insbesondere hinsichtlich der Kriegsbeschädig­ten, der Kriegerwitwen und -Waisen, der Schutz der Mutterschaft, Säug­lings- und Jugendfürsorge. 4. Volkwohnungs- und Heimstättenwesen. 5. Die Energiewirtschaft mit Einschluß der Elektrizität, Kraft- und Maschinenanlagen und Regelung der technischen Gebrauchsformen. 6. Die Gesetzgebung über Berufsverbände, Planwirtschaft und Enteig­nung. 7. Der Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln sowie mit notwen­digen Bedarfsgegenständen. 8. Das Vereins- und Versammlungsrecht. 9. Die Regelung der Religionsgesellschaften. 10. Personalstandsangelegenheiten, einschließlich der Matrikenfüh- rung. 11. Vermessungswesen. 12. Das Heimatrecht und das Landesbürgerrecht 13. Das Bestattungswesen. Artikel 8. Der grundsätzliche Wirkungskreis. Zum grundsätzlichen Wirkungskreis des Bundes gehört: 1. Die Gemeindegesetzgebung. 2. Das Forstwesen. 3. Das Agrarwesen. 4. Das landwirtschaftliche Fach- und Fortbildungsschulwesen. 5. Das Bankwesen, soweit es nicht in den ausschließlichen Wirkungs­kreis fällt. 6. Das Bauwesen. 7. Das Ernährungswesen.

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