Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 4. Entwurf der großdeutschen Vereinigung

82 Entwurf der Großdeutschen 8. Das Wasserrechtswesen. 9. Organisation und Verwendung der Gendarmerie sowie der Polizei außerhalb Wiens. Artikel 9. Die Landesverfassungen. (1) Jedes Land muß eine demokratische, republikanische Verfassung haben. Die politische Volksvertretung in Land und Gemeinde muß in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grund­sätzen der Verhältniswahl von Männern und Frauen gewählt werden. Nur die Wahlberechtigung in die Gemeinde kann durch die Bedingung des einjährigen Aufenthalts in der Gemeinde beschränkt werden. (2) Jedes Land muß um die Gewährleistung seiner Verfassung beim Bund ansuchen. (3) Sofern die Landesverfassung den Vorschriften der Bundesverfas­sung nicht widerstreitet, hat der Bund die Landesverfassung zu gewähr­leisten. Mit der Gewährleistung übernimmt der Bund die Pflicht, die Landesverfassung gegen innere und äußere Angriffe zu schützen. Artikel 10. Die Ausübung der Staatsgewalt. (1) Die Staatsgewalt wird in Bundesangelegenheiten durch Organe des Bundes auf Grund der Bundesverfassung, in Landesangelegenheiten durch Organe der Länder auf Grund der Landesverfassungen ausgeübt. (2) Soweit den Ländern die Durchführung der Bundesgesetze über­lassen ist, sind sie verpflichtet, sich der Aufsicht des Bundes zu unterwer­fen und über Ersuchen des Bundes Mängel zu beseitigen. II. Hauptteil. Grundrechte und Pflichten der Staatsbürger. Artikel 11. Bundes- oder Staatsbürgerschaft. (1) Jedes Land hat eine Landesbürgerschaft. Die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der Landesbürgerschaft sind in jedem Lande gleich und durch grundsätzliches Bundesgesetz geregelt. (2) Grundlegende Voraussetzung ist die Zusicherung der Aufnahme in den Heimatsverband einer Gemeinde. (3) Mit dem Erwerb der Landesbürgerschaft wird die Bundes- oder Staatsbürgerschaft erworben. (4) Jeder Staatsbürger hat in jedem Lande gleiche Rechte und Pflich­ten.

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