Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 4. Entwurf der großdeutschen Vereinigung

78 Entwurf der Großdeutschen Wahl des Vorsitzenden und eines oder mehrerer Stellvertreter aufzu­fordern. Unmittelbar nach vollzogener Wahl des Bundesrates hat die Staats­regierung die Regierungsgeschäfte dem Bundesrat zu übergeben. 4. ENTWURF DER GROSSDEUTSCHEN VEREINIGUNG, 1920 *) ANTRAG des Abgeordneten Dr. Franz DINGHOFER und GENOSSEN betreffend Die Grundzüge der österreichischen Verfassung. Unter dem Zwange des Vertrages von St. Germain, der den Anschluß an das Deutsche Reich derzeit verwehrt, in dem Bestreben, dem bedräng­ten Volke des deutschen Alpenlandes den Aufstieg zu ermöglichen, schließen sich die geschichtlich gewordenen, selbständigen Länder Nieder­österreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol und Vor­arlberg zu einem Bundesstaat zusammen und geben sich nachstehende Verfassung: I. Hauptteil. Aufbau und Aufgaben des Staates. Artikel 1. Demokratische Republik Österreich ist eine demokratische Republik; alle Gewalt im Staate geht vom Volk aus. Jeder Staatsbürger hat Anteil an der wirtschaftlichen und politischen Macht der Gesamtheit. Sicherung und Förderung der Gesamt­heit und des einzelnen ist der Zweck des Staates. Artikel 2. Bundesstaat. Österreich ist ein Bundesstaat, gebildet aus den selbständigen Län­dern Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol und Vorarlberg. Wenn die Stadt Wien aus dem Verbände des Landes Niederösterreich ausscheidet und zu einem selbständigen Gebiet wird, und sobald das Heinzenland sich als selbständiges Land bildet, werden Wien und Heinzenland selbständige und gleichberechtigte Glieder des Bundes­staates. *) Nr. 842 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen der konsti­tuierenden Nationalversammlung der Republik Österreich. Dieser Verfassungs­entwurf, der von der großdeutschen Vereinigung ausgearbeitet worden war, wurde der konst. NV. am 18. Mai 1920 vorgelegt.

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