Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 4. Entwurf der großdeutschen Vereinigung

Entwurf der Großdeutschen 79 Artikel 3. Bundesgebiete. (1) Der Bundesstaat umfaßt das Gebiet der Länder in ihrem geschicht­lich gewordenen Umfang, soweit er nicht durch den Vertrag von St. Ger­main geändert worden ist. (2) Die Aufnahme deutschen Gebietes, das außerhalb der Grenzen liegt, in eines der Länder erfolgt durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und des betreffenden Landes. Die Änderung der Grenzen zweier Länder, die Teilung eines Landes, die Zusammenlegung mehrerer Länder erfolgt durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und der beteiligten Länder. Artikel 4. Staatshoheit. (1) Die Länder sind selbständig, soweit ihre Selbständigkeit nicht durch die Verfassung zugunsten des Bundesstaates beschränkt ist. (2) Den Ländern stehen alle staatlichen Hoheitsrechte zu, soweit sie nicht durch die Verfassung dem Bund übertragen sind. (3) Die Länder sind untereinander gleichberechtigt. (4) Die deutsche Sprache ist Staatssprache. Artikel 5. Die Machtverteilung zwischen dem Bund und den Ländern. (1) Soweit die Länder durch diese Verfassung ihre Hoheitsrechte dem Bunde übertragen, kommt diesem in den übertragenen Angelegenheiten entweder 1. die ausschließliche Gesetzgebung und Verwaltung zu (ausschließ­licher Wirkungskreis) oder 2. nur die Gesetzgebung und die Aufsicht über die Verwaltung zu, die den Ländern oder autonomen Körperschaften verbleibt (grundlegender Wirkungskreis) oder 3. nur die gesetzliche Festlegung der Grundsätze zu, während den Ländern die nähere gesetzliche Regelung und die Verwaltung obliegt (grundsätzlicher Wirkungskreis). (2) Soweit verfassungsgemäß Bundesgesetze vorliegen, sind sie für die Länder bindend. (3) Soweit eine Übertragung an den Bund nicht vorliegt, steht den Ländern Gesetzgebung und Verwaltung zu. Erläßt der Bund ein grund­sätzliches Gesetz (1), so kann er eine Frist bestimmen, innerhalb deren das Land das Ausführungsgesetz zu schaffen hat. Bei fruchtlosem Ablaufe der Frist ist der Bund berechtigt, das Ausführungsgesetz selbst zu erlassen. Macht der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht in Angelegenheiten, die nicht zum ausschließlichen Wirkungskreise gehören, keinen Gebrauch, so

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