Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 3. „Tiroler Verfassungsentwurf“

74 Tiroler Artikel XXVI. Die Sitzungen der Bundesversammlungen und des Länderhauses sind in der Regel öffentlich. Artikel XXVII. Die oberste vollziehende und leitende Verwaltungsbehörde des Bundes­staates ist der Bundesrat, der aus sieben Mitgliedern besteht. Die Mitglieder werden von der Bundesversammlung aus allen in die Bundesversammlung wählbaren Bürgern auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Nach jeder Gesamterneuerung der Bundesversammlung wird auch der Bundesrat erneuert; die in der Zwischenzeit freigewordenen Stellen werden bei der nächstfolgenden Tagung der Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt. Die Mitglieder des Bundesrates dürfen keine andere dienstliche Stel­lung, sei es im Dienste des Bundesstaates, sei es im Dienste eines Bundes­gliedes, bekleiden, noch irgend einen anderen Beruf, noch irgend ein Gewerbe ausüben. Der Bundesrat führt die Geschäfte bis zu dem Zeitpunkt, in welchem diese dem neugewählten Bundesrat übergeben werden. Die Übergabe hat binnen vierzehn Tagen nach erfolgter Neuwahl in einer vom abtretenden Bundespräsidenten oder seinem Stellvertreter zu diesem Zwecke einzube­rufenden gemeinsamen Sitzung stattzufinden. Unterbleibt die fristgerechte Einberufung durch diese Personen, so hat das älteste Mitglied des neu­gewählten Bundesrates und wenn auch dieser es unterläßt, der Bundes­kanzler die Einberufungsschreiben zu erlassen. Artikel XXVIII. Den Vorsitz im Bundesrat führt der Bundespräsident, der aus seinen Mitgliedern von der Bundesversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt wird; das gleiche gilt für die Wahl seines Stellvertreters im Vorsitz. Um gütig verhandeln und beschließen zu können, ist die Anwesen­heit von wenigstens vier Mitgliedern des Bundesrates notwendig. Artikel XXIX. Die Mitglieder des Bundesrates beziehen einen jährlichen Gehalt aus der Bundeskasse. Artikel XXX. Die Mitglieder des Bundesrates haben bei den Verhandlungen der Bundesversammlung und des Länderhauses, insoweit sie nicht Mitglieder dieser Körperschaft sind, eine beratende Stimme und auch das Recht, über einen zur Beratung gestellten Gegenstand Anträge zu stellen.

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