Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 3. „Tiroler Verfassungsentwurf“

Verfassungsentwurf 75 Artikel XXXI. Der Bundesrat hat insbesondere folgende Befugnisse und Pflichten: 1. Er leitet die bundesstaatlichen Angelegenheiten gemäß den Bundes­gesetzen und Bundesbeschlüssen nach Maß der im Artikel XIV festgeleg­ten Zuständigkeit der Bundesgewalt. 2. Er hat die Beobachtung der Verfassung, der Gesetze und Beschlüsse des Bundes zu überwachen. 3. Er schlägt der Bundesversammlung oder dem Länderhaus oder bei­den Vertretungskörpern gleichzeitig mit Beachtung der im Artikel XXI aufgestellten Einschränkung Gesetze und Beschlüsse vor und begutachtet die Anträge, die von diesen Vertretungskörpern oder von den gesetz­lichen Vertretungen der Bundesglieder an ihn gelangen. 4. Er vollzieht die Bundesgesetze und Beschlüsse. 5. Er wahrt die Interessen des Bundesstaates nach außen und be­sorgt alle auswärtigen Angelegenheiten, er wacht für die äußere Siche­rung und für die Behauptung der Unabhängigkeit des Bundesstaates; er vertritt den Staat im Völkerbund. Die Länder können auf ihre Kosten den auswärtigen Vertretungen des Bundes wirtschaftliche Vertreter zur Wahrung ihrer besonderen Landes­interessen angliedern. Diese sind sachverständige Beiräte der Bundesver­treter und Berichterstatter der sie abordnenden Länder, mit deren Landes­regierungen sie unmittelbar verkehren. 6. Er sorgt für die öffentliche Sicherheit im Innern des Staates und für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung nach Maßgabe des Artikels III. 7. Er hat die Aufsicht über die Geschäftsführung aller Beamten und Angestellten der bundesstaatlichen Verwaltung. 8. Er erstattet der Bundesversammlung bei ihrer ordentlichen Tagung Rechenschaft über seine Tätigkeit sowie einen Bericht über die Gesamt­lage des Bundesstaates im Innern und nach außen; er hat auch besondere Berichte zu erstatten, wenn die Bundesversammlung oder das Länder­haus es verlangen. Für seine gesamte Amtsführung ist er der Bundesversammlung ver­antwortlich. Artikel XXXII. Die Geschäfte des Bundesrates werden unter die einzelnen Mitglieder durch Beschluß des Bundesrates verteilt. Artikel XXXIII. Zur Erledigung aller Geschäfte des Bundesrates ist ihm die Bundes­kanzlei beigegeben, die unter Aufsicht des dem Bundesrat verantwort­lichen Bundeskanzlers die ihr übertragenen Geschäfte zu erledigen hat.

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