Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 3. „Tiroler Verfassungsentwurf“
Verfassungsentwurf 75 Artikel XXXI. Der Bundesrat hat insbesondere folgende Befugnisse und Pflichten: 1. Er leitet die bundesstaatlichen Angelegenheiten gemäß den Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen nach Maß der im Artikel XIV festgelegten Zuständigkeit der Bundesgewalt. 2. Er hat die Beobachtung der Verfassung, der Gesetze und Beschlüsse des Bundes zu überwachen. 3. Er schlägt der Bundesversammlung oder dem Länderhaus oder beiden Vertretungskörpern gleichzeitig mit Beachtung der im Artikel XXI aufgestellten Einschränkung Gesetze und Beschlüsse vor und begutachtet die Anträge, die von diesen Vertretungskörpern oder von den gesetzlichen Vertretungen der Bundesglieder an ihn gelangen. 4. Er vollzieht die Bundesgesetze und Beschlüsse. 5. Er wahrt die Interessen des Bundesstaates nach außen und besorgt alle auswärtigen Angelegenheiten, er wacht für die äußere Sicherung und für die Behauptung der Unabhängigkeit des Bundesstaates; er vertritt den Staat im Völkerbund. Die Länder können auf ihre Kosten den auswärtigen Vertretungen des Bundes wirtschaftliche Vertreter zur Wahrung ihrer besonderen Landesinteressen angliedern. Diese sind sachverständige Beiräte der Bundesvertreter und Berichterstatter der sie abordnenden Länder, mit deren Landesregierungen sie unmittelbar verkehren. 6. Er sorgt für die öffentliche Sicherheit im Innern des Staates und für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung nach Maßgabe des Artikels III. 7. Er hat die Aufsicht über die Geschäftsführung aller Beamten und Angestellten der bundesstaatlichen Verwaltung. 8. Er erstattet der Bundesversammlung bei ihrer ordentlichen Tagung Rechenschaft über seine Tätigkeit sowie einen Bericht über die Gesamtlage des Bundesstaates im Innern und nach außen; er hat auch besondere Berichte zu erstatten, wenn die Bundesversammlung oder das Länderhaus es verlangen. Für seine gesamte Amtsführung ist er der Bundesversammlung verantwortlich. Artikel XXXII. Die Geschäfte des Bundesrates werden unter die einzelnen Mitglieder durch Beschluß des Bundesrates verteilt. Artikel XXXIII. Zur Erledigung aller Geschäfte des Bundesrates ist ihm die Bundeskanzlei beigegeben, die unter Aufsicht des dem Bundesrat verantwortlichen Bundeskanzlers die ihr übertragenen Geschäfte zu erledigen hat.