Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 2. Privatentwurf Dr. Mayr
60 Privatentwurf nungshofes darf keiner politischen Körperschaft angehören und in den letzten fünf Jahren weder Mitglied der Bundesregierung noch einer Landesregierung gewesen sein. Der Präsident des Rechnungshofes ist in bezug auf Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung gleichgestellt. Von den Grund- und Freiheitsrechten. Art. 107. Vor dem Gesetze sind die Staatsbürger gleich. Vorrechte der Geburt, der Nationalität und der Konfession sind für immer ausgeschlossen. Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt und des Standes sind aufgehoben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden. Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen; akademische Grade sind dadurch nicht betroffen. Die bisher verliehenen Orden und Ehrenzeichen dürfen weiter getragen werden, neue Ehrenzeichen können nur durch Bundesgesetz geschaffen werden. Kein Bundesangehöriger darf von einer ausländischen Regierung Titel oder Orden annehmen. Kein Bundesangehöriger darf von einer ausländischen Regierung Titel oder Orden annehmen. Art. 108. Die öffentlichen Ämter und Funktionen sind für alle Bürger ohne Unterschied gleich zugänglich. Freizügigkeit und Hausrecht. Art. 109. Die Freizügigkeit der Personen und Güter innerhalb des Bundesgebietes ist gewährleistet. Einschränkungen können nur durch Bundesgesetz bestimmt werden. Art. 110. Die Auswanderungsfreiheit ist nur durch das Wehrgesetz beschränkbar. Der Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Auswanderung wird durch Bundesgesetz geregelt. Art. 111. Jeder Bundesangehörige kann an jedem Ort des Bundesgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen. Einschränkungen werden durch Bundesgesetz bestimmt. Jeder Bundesangehörige kann sich gemäß den bestehenden Gesetzen nach Belieben beruflich betätigen. Die Freiheit der Berufswahl ist nur durch das Familienrecht beschränkt. Art. 112. Jedermann genießt die persönliche Freiheit. Die zum Schutze von Staat und Gesellschaft erforderlichen Schranken können nur durch die Bundesversammlung errichtet werden. Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sind spätestens am darauffolgenden Tage in Kenntnis zu setzen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Entziehung