Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 2. Privatentwurf Dr. Mayr

Mayr 61 der Freiheit angeordnet worden ist; es muß ihnen unverzüglich Gelegen­heit gegeben werden, Einwendungen gegen die Freiheitsentziehung vor­zubringen. Art. 113. Jedermann genießt das Hausrecht. Wann eine Hausdurch­suchung zulässig ist, wird durch Bundesgesetz bestimmt. Briefgeheimnis. — Freiheit der Meinungsäußerung. Art. 114. Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis ist jedermann gewährleistet. Ausnahmen in den Fällen straf gerichtlicher Untersuchung und unter außerordentlichen Verhältnissen können nur durch Bundesgesetz bestimmt werden. Art. 115. Die Freiheit der Meinungsäußerung ist nur durch das Straf­gesetz beschränkt. Die Preßfreiheit ist gewährleistet. Die Beschlagnahme von Druck­schriften darf nur aus den vom Strafgesetz, von der Strafprozeßordnung und vom Preßgesetz vorgesehenen Gründen stattfinden. Sie ist ohne gleichzeitige Verfolgung des Täters ausgeschlossen. Das Postverbot kann nur gegen ausländische Druckschriften in den durch Bundesgesetz vor­gesehenen Fällen erlassen werden. Jede Zensur ist aufgehoben; doch können für Theater und Lichtspiele durch Gesetz abweichende Bestim­mungen getroffen werden *). Vereinsrecht. Art. 116. Alle Bundesangehörigen haben das nur durch das Strafgesetz eingeschränkte Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht darf durch Aus­führungsgesetze nicht gemindert werden. Art. 117. Alle Bundesangehörigen haben das Recht, sich ohne An­meldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu ver­sammeln. Der Staat und die Religionsgemeinschaften. Art. 118. Allen Einwohnern Österreichs steht innerhalb des Bundes­gebietes volle Glaubens- und Gewissensfreiheit, volle Freiheit des reli­giösen Bekenntnisses sowie der öffentlichen und häuslichen Religions­übung zu, sofern diese nicht mit der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten unvereinbar sind. Die Religionsübung steht unter staat­lichem Schutze. Art. 119. Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte sowie die Zulassung zu den öffentlichen Ämtern ist vom Religionsbekenntnisse un­*) Dem Artikel 115 wurde angefügt: Auch sind zur Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur, sowie zum Schutze der Jugend bei öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen bundes­gesetzlich Maßnahmen zulässig.

Next

/
Oldalképek
Tartalom