Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 2. Privatentwurf Dr. Mayr
Mayr 61 der Freiheit angeordnet worden ist; es muß ihnen unverzüglich Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen die Freiheitsentziehung vorzubringen. Art. 113. Jedermann genießt das Hausrecht. Wann eine Hausdurchsuchung zulässig ist, wird durch Bundesgesetz bestimmt. Briefgeheimnis. — Freiheit der Meinungsäußerung. Art. 114. Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis ist jedermann gewährleistet. Ausnahmen in den Fällen straf gerichtlicher Untersuchung und unter außerordentlichen Verhältnissen können nur durch Bundesgesetz bestimmt werden. Art. 115. Die Freiheit der Meinungsäußerung ist nur durch das Strafgesetz beschränkt. Die Preßfreiheit ist gewährleistet. Die Beschlagnahme von Druckschriften darf nur aus den vom Strafgesetz, von der Strafprozeßordnung und vom Preßgesetz vorgesehenen Gründen stattfinden. Sie ist ohne gleichzeitige Verfolgung des Täters ausgeschlossen. Das Postverbot kann nur gegen ausländische Druckschriften in den durch Bundesgesetz vorgesehenen Fällen erlassen werden. Jede Zensur ist aufgehoben; doch können für Theater und Lichtspiele durch Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden *). Vereinsrecht. Art. 116. Alle Bundesangehörigen haben das nur durch das Strafgesetz eingeschränkte Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht darf durch Ausführungsgesetze nicht gemindert werden. Art. 117. Alle Bundesangehörigen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Der Staat und die Religionsgemeinschaften. Art. 118. Allen Einwohnern Österreichs steht innerhalb des Bundesgebietes volle Glaubens- und Gewissensfreiheit, volle Freiheit des religiösen Bekenntnisses sowie der öffentlichen und häuslichen Religionsübung zu, sofern diese nicht mit der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten unvereinbar sind. Die Religionsübung steht unter staatlichem Schutze. Art. 119. Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte sowie die Zulassung zu den öffentlichen Ämtern ist vom Religionsbekenntnisse un*) Dem Artikel 115 wurde angefügt: Auch sind zur Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur, sowie zum Schutze der Jugend bei öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen bundesgesetzlich Maßnahmen zulässig.