Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 2. Privatentwurf Dr. Mayr

Mayr 59 berufen sind. In diesem Belange ist die Landesregierung samt den ihr unterstellten Behörden an die Bundesgesetze, die Verordnungen und sonstigen Anordnungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundes­ämter gebunden. In den von den Landesbehörden als Bundesorgane wahr­genommenen Angelegenheiten geht der administrative Instanzenzug — wenn nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich anders bestimmt ist — bis zu den zuständigen Bundesämtern. Art. 91. Der Landeshauptmann oder sein Stellvertreter vertritt das Land. Er trägt in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Bundesgewalt die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung. Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege. Dem Landtage sind die Mitglieder der Landesregierung gemäß Art. 152 der Bundesverfassung verantwortlich. Art. 92. Zur Leitung des gesamten inneren Dienstbetriebes der Landes­regierung wird ein Landesamtsdirektor bestellt; er ist der unmittelbare Vorgesetze aller Landesangestellten. Art. 93 bestimmt, daß im übertragenen Wirkungskreis der Landes­amtsdirektor das unmittelbare Hilfsorgan des Landeshauptmannes ist. Art. 94. Aus besonderen Gründen kann auf Beschluß der Bundes­regierung mit Zustimmung des Bundesrates oder auf Ersuchen des be­treffenden Landtages zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in außerordentlichen Fällen vom Bundespräsidenten ein außerordent­licher Bundeskommissär bestellt werden. In diesem Falle sind alle Lan­desorgane an dessen Weisungen unmittelbar gebunden. Art. 95. Sofern ausnahmsweise in den Angelegenheiten, die den Län­dern im eigenen Wirkungskreise zustehen, ein Akt der vollziehenden Gewalt für mehrere Länder Rechtswirksamkeit äußern soll, geht die Zu­ständigkeit für diesen Vollzugsakt auf den Bund über. Art. 96 *). Vereinbarungen der Länder untereinander können nur über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungskreises und durch Ver­mittlung der Bundesregierung getroffen werden. Von der Rechnungskontrolle im Bunde. Die Artikel 97 bis 106 weisen die Überprüfung der Gebarung in der gesamten Staatswirtschaft des Bundes und der Länder, ferner der Ge­barung der von Organen des Bundes oder der Länder verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten dem Rechnungshof zu. Der Präsident des Rechnungshofes wird vom Bundestag gewählt. Die Wahl bedarf der Genehmigung des Bundesrates. Der Präsident des Rech­*) Artikel 97. Vereinbarungen der Länder untereinander können nur über Angelegen­heiten ihres selbständigen Wirkungskreises getroffen werden und sind der Bundesregierung unverzüglich anzuzeigen.

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