Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 2. Privatentwurf Dr. Mayr

58 Privatentwurf Geschlechtes gewählt werden. Die Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen, als dies in der Wahlordnung zum Bundestag der Fall ist. Art. 83. Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Bundestages. Art. 84. Zu einem Landesgesetz ist erforderlich der Beschluß des Landtages, die Beurkundung durch dessen Präsidenten, die Gegenzeich­nung durch den Landeshauptmann und die Kundmachung durch die Landesregierung im Landesgesetzblatte. Art. 85. Alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind unmittelbar nach erfolgter Beschlußfassung des Landtages und vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann der Bundesregierung bekanntzugeben. Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung binnen vier Wochen vom Tage der erfolgten Bekanntmachung an gegen einen Gesetzesbeschluß des Landtages Einspruch erheben. Ein solcher Ge­setzesbeschluß kann nur kundgemacht werden, wenn er bei Anwesenheit von Zweidrittel aller Mitglieder des Landtages mit einer Mehrheit von drei Viertel aller abgegebenen Stimmen wiederholt wird. Art. 86. Die durch Landesgesetz zu erlassende Landesverfassung kann — insoweit dadurch die Bundesverfassung nicht berührt wird — durch Landesgesetz abgeändert werden. Ein Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit von zwei Drittel aller Mitglieder des Landes mit einer Mehrheit von drei Viertel aller abgegebenen Stimmen beschlossen wer­den. Art. 87. Die Kundmachung der Landesgesetze erfolgt durch die Landesregierung im Landesgesetzblatte. Landesgesetze treten vier Wochen nach der erfolgten Verlautbarung in Wirksamkeit. Eine Abkürzung dieses Termines bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Art. 88. Jeder Landtag kann auf Antrag der Bundesregierung mit Zu­stimmung des Bundesrates vom Bundespräsidenten aufgelöst werden. In diesem Fall hat der Landeshauptmann binnen sechs Wochen Neuwahlen auszuschreiben und binnen vier Wochen nach durchgeführter Wahl den neugewählten Landtag einzuberufen. Art. 89. Die vollziehende Gewalt jedes Landes wird durch eine vom Landtag zu wählende Landesregierung ausgeübt. Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtage angehören. Jedoch kann in die Landesregierung nur gewählt werden, wer zum Landtag wähl­bar ist. Der Landeshauptmann und sein Stellvertreter werden durch den Bundespräsidenten auf die Bundesverfassung beeidet. Art. 90. Die vollziehende Gewalt des Bundes wird im Bereiche der Länder von den Landesregierungen und den ihnen unterstellten Landes­behörden im übertragenen Wirkungskreis ausgeübt, soweit nicht für ein­zelne Bundesangelegenheiten eigene Bundesbehörden durch Bundesgesetze

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