Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 2. Privatentwurf Dr. Mayr

Mayr 57 Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, zum Schutz der verfassungs­mäßigen Einrichtungen sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Innern überhaupt und zur Hilfeleistung bei Elementarereig­nissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges bestimmt. Fer­ner obliegt dem Bundesheer der Schutz der Grenzen der Republik. Art. 67. Über das Heer verfügt die Bundesregierung. Sie übt die Be­fehlsgewalt ausschließlich durch militärische Befehlshaber aus, die ihr verantwortlich sind. Inwieweit auch die Landesregierungen die Mitwir­kung der im Land untergebrachten Truppen zu den im Art. 66 erwähn­ten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz. Art. 68. Die Präsenzstärke und Organisation des Heeres stellt das Wehrgesetz fest. B. Von der Gerichtsbarkeit des Bundes. Art. 69. Alle Gerichtsbarkeit geht vom Bunde aus. Die Urteile und Erkenntnisse werden im Namen der Republik Österreich verkündet und ausgefertigt. Art. 70 und 71 handeln davon, daß niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden darf. Ausnahmsgerichte sind nur in den im Ge­setze vorausbestimmten Fällen zulässig. Die Militärgerichtsbarkeit ist — außer für Kriegszeiten — aufzuheben. Art. 72. Die Todesstrafe im ordentlichen Verfahren ist abgeschafft. Art. 73. Die Richter werden — sofern nicht in der Verfassung oder in dem Gerichtsverfassungsgesetze anders bestimmt ist — auf Grund von Besetzungsvorschlägen der Senate auf Antrag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten oder auf Grund seiner Ermächtigung vom zuständigen Bundesminister ernannt. Der Besetzungsvorschlag hat mindestens drei Personen, wenn aber mehr als eine Stelle zu besetzen ist, mindestens doppelt so viel Personen zu umfassen, als Richter zu ernennen sind. Die Richter werden in die für die übrigen Staatsbeamten bestehenden Rang­klassen nicht eingeteilt; ihre dienstliche Verwendung ist von ihrer Ein­teilung in Gehaltsklassen unabhängig. Die Art. 74 bis 81 behandeln die Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit des Richterstandes, die Mündlichkeit der Prozesse, die Kompetenz der Ge­schworenengerichte für bestimmte schwere Verbrechen sowie alle politi­schen Vergehen und Verbrechen, die Trennung von Justiz und Verwaltung. Von der Gesetzgebung und Vollziehung der Länder. Art. 82. Die gesetzgebende Gewalt der Länder wird durch die Land­tage ausgeübt, deren Mitglieder auf Grund des gleichen, geheimen, per­sönlichen und direkten Verhältniswahlrechtes aller nach den Landtags­wahlordnungen wahlberechtigten Bundesbürger ohne Unterschied des

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