Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 2. Privatentwurf Dr. Mayr

56 Privatentwurf werden vom Bundespräsidenten mit dem Datum des Tages der Ange­lobung ausgefertigt und vom neu bestellten Bundeskanzler gegenge­zeichnet. Art. 58. Bis die neue Bundesregierung gebildet ist, hat der Bundes­präsident entweder die scheidende Regierung unter dem Vorsitz des bis­herigen Bundeskanzlers, des Vizekanzlers oder eines Bundesministers mit der einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu beauftragen oder leitende Beamte der Bundesämter unter dem Vorsitze eines dieser leitenden Beamten mit der einstweiligen Leitung der Verwaltung zu betrauen. Art. 59. Versagt der Bundestag der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen, so ist eine neue Bundesregierung zu bestellen oder der betreffende Bundes­minister seines Amtes zu entheben. Zu einem Beschlüsse des Bundes­tages, mit dem das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Bundestages erforderlich. Doch ist, wenn es ein Fünftel der Mitglieder verlangt, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur auf Beschluß des Bundestages erfolgen. Die gesamte Bundesregie­rung und ihre einzelnen Mitglieder werden in den gesetzlich bestimmten Fällen oder auf ihren Wunsch vom Bundespräsidenten ihres Amtes ent­hoben. Art. 60. Die Mitglieder der Bundesregierung sind nach Art. 152 dem Bundestage verantwortlich. Art. 61. Zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung sind die Bundesämter (Bundeskanzleramt und die Bundesministerien) berufen. Zahl der Bundesämter und Wirkungskreis wird durch Bundesgesetz be­stimmt. Art. 62. Das Bundeskanzleramt wird vom Bundeskanzler geleitet; jedes Bundesministerium steht unter der Leitung eines Bundesministers. Der Bundeskanzler und die Bundesminister können ausnahmsweise auch mit der Führung eines zweiten Bundesamtes betraut werden. Ebenso kann dem Vizekanzler die Leitung eines Bundesministeriums über­tragen werden. Art. 63. In besonderen Fällen kann die Bestellung von Bundes­ministern auch ohne gleichzeitige Betrauung mit der Führung eines Bun­desministeriums erfolgen. Art. 64. In jedem Bundesamte wird dem verantwortlichen Leiter zur Währung der Einheit und Stetigkeit des Geschäftsganges ein Beamter zur Seite gestellt, der den Amtstitel eines Ministerialdirektors führt. 3. Das Bundesheer. Art. 65. Das Bundesheer ist ein Berufsheer; es wird auf dem Wege freiwilliger Verpflichtung auf gestellt und ergänzt. Art. 66. Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige bürgerliche

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