Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 2. Privatentwurf Dr. Mayr

Mayr 55 Art. 51 **). Der Bundespräsident kann das ihm zustehende Recht der Ernennung von Beamten und Offizieren bestimmter Kategorien oder Rangklassen den ressortmäßig zuständigen Mitgliedern der Bundesre­gierung delegieren. Art. 52 ***). Alle Akte des Bundespräsidenten bedürfen der Gegen­zeichnung des Bundeskanzlers und der ressortmäßig zuständigen Bundes­minister. Art. 53. ****). Diese dem Präsidenten des Bundestages übertragenen Funktionen gehen im Falle seiner Verhinderung oder im Falle strafge­richtlicher Verfolgung auf seinen ersten und, wenn bei diesem der gleiche Fall eintritt, auf seinen zweiten Stellvertreter über. Ebenso im Falle dauernder Erledigung der Stelle des Präsidenten — jedoch nur bis zur Neuwahl. Art. 54 bestimmt die Verantwortlichkeit des Bundespräsidenten sowie seiner Stellvertreter für die Ausübung der Regierungs- und Vollzugs­gewalt vor dem Bundestage. 2. Die Bundesregierung. Art. 55 und 56 bestimmen: Mit der Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt des Bundes sind, soweit diese nicht dem Bundespräsiden­ten übertragen ist, der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die Bundes­minister betraut. Sie bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung unter dem Vorsitze des Bundeskanzlers. Der Vizekanzler ist zur Ver­tretung des Bundeskanzlers in dessen Wirkungskreis berufen. Art. 57. Die Bundesregierung wird vom Bundestag über den Gesamt­vorschlag eines besonderen Ausschusses, dessen Zusammensetzung, Wir­kungskreis und Verfahren im Geschäftsordnungsgesetze geregelt ist, in namentlicher Abstimmung gewählt. In die Bundesregierung kann nur gewählt werden, wer zum Bundestage wählbar ist. Die Bestallungsur­kunden des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers und der Bundesminister **) Artikel 51. Der Bundespräsident leistet bei Antritt seines Amtes vor dem gemeinsam versammelten Bundestage und Bundesrat das Gelöbnis: „Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik Österreich getreulich beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde“. ***) Artikel 52. Eine behördliche Verfolgung des Bundespräsidenten darf nur mit Zustim­mung des Bundestages erfolgen. Zu einem solchen Beschluß ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und die Zustimmung von zwei Dritteln der abge­gebenen Stimmen erforderlich. ****) Artikel 53 Wenn der Bundespräsident verhindert oder wenn seine Stelle dauernd er­ledigt ist, in letzterem Falle bis zu der Wahl seines Nachfolgers, gehen alle Funktionen des Bundespräsidenten auf den Bundeskanzler über. Dieser hat im Falle der dauernden Erledigung der Stelle des Bundespräsidenten sofort die Neuwahl auszuschreiben und durchzuführen.

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