Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 2. Privatentwurf Dr. Mayr

52 Privatentwurf C. Der Weg der Bundesgesetzgebung. Art. 29. Gesetzesvorschläge gelangen an den Bundestag entweder als Anträge seine Mitglieder oder als Vorlage der Bundesregierung. Der Bundesrat kann im Wege der Bundesregierung Gesetzesanträge im Bun­destag stellen. Jeder von 300.000 Stimmberechtigten oder der Hälfte der Stimmberechtigten dreier Länder gestelle Antrag ist von der Bundesre­gierung dem Bundestag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vor­zulegen. Art. 30. Zu einem Beschluß des Bundestages ist die Anwesenheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder und die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Abänderung der Bundesver­fassung kann jedoch nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder und mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller abge­gebenen Stimmen beschlossen werden. Art. 31. Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine teilweise Änderung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Bundestages oder des Bundesrates verlangt wird, ist nach erfolgter Be­schlußfassung durch den Bundestag und Genehmigung durch den Bundes­rat jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten einer Ab­stimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen. Art. 32. Einer solchen Volksabstimmung ist ferner jedes Bundes­gesetz unterworfen, wenn dies von wenigstens 300.000 Stimmberechtig­ten oder von der Mehrheit der Stimmberechtigten dreier Länder inner­halb sechs Wochen nach erfolgter Kundmachung des Gesetzes gefordert wird. Stimmberechtigt ist jeder zum Bundestag wahlberechtigte Bundes­angehörige. Art. 33. Das Bundesvolk hat die vom Bundestag beschlossene und vom Bundesrat genehmigte Verfassungsänderung angenommen und es hat das bereits kundgemachte Bundesgesetz abgelehnt, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen sich für die Verfassungsänderung oder gegen das Bundesgesetz ausgesprochen hat. Art. 34. Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu verlaut­baren. Im Falle ein Bundesgesetz durch Volksabstimmung abgelehnt wurde, ist überdies seine Außerkraftsetzung im Bundesgesetzblatt kund­zumachen. Art. 35. Ist eine Gesamtänderung der Bundesverfassung durch Volks­abstimmung abgelehnt worden, so hat der Bundespräsident den Bundes­tag aufzulösen und gemäß Artikel 18 der Bundesverfassung Neuwahlen auszuschreiben. Art. 36. Das Verfahren für die Volksabstimmung sowie für die in den Artikeln 29 und 32 vorgesehene Volksinitiative wird durch Bundesgesetz geregelt. Art. 37. Jeder Gesetzesbeschluß des Bundestages ist unverzüglich durch den Präsidenten des Bundestages dem Bundeskanzler zu über-

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