Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 2. Privatentwurf Dr. Mayr

Mayr 53 mittein, der ihn sofort dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen hat. Der Bundesrat hat den Gesetzesbeschlüssen des Bundestages bis längstens vier Wochen nach Schluß der Sitzungsperiode die Genehmi­gung zu erteilen oder mit Angabe von Gründen zu verweigern. Der ge­nehmigte Gesetzesbeschluß ist im Wege des Bundeskanzlers dem Bundes­präsidenten zur Beurkundung zu übermitteln. Die begründete Verweige­rung der Genehmigung ist in schriftlicher Ausfertigung dem Bundestag bekanntzugeben. Art. 38. Hat der Bundesrat einem Gesetzesbeschluß des Bundestages die Genehmigung verweigert und wiederholen Bundestag und Bundesrat ihre ursprünglichen Beschlüsse, so hat eine Volksabstimmung darüber zu entscheiden. Nimmt das Bundesvolk den Gesetzesbeschluß des Bundestages an, so ist dieser ohne Genehmigung des Bundesrates zu beurkunden. Ohne Ge­nehmigung des Bundesrates ist ein Gesetzesbeschluß des Bundestages auch dann zu beurkunden und kundzumachen, wenn der Bundesrat diesem Ge­setzesbeschluß in der vorgeschriebenen Zeit die Genehmigung weder er­teilt noch mit Angabe von Gründen verweigert hat. Art. 39 und 40 handeln über die Beurkundung der Beschlüsse des Bundestages und des Bundesrates, die durch die Unterschrift des Bundes­präsidenten und die Kundmachung der Bundesgesetze erfolgen wird. Art. 41. Die verbindende Kraft der im Bundesgesetzblatt kundge­machten Bundesgesetze beginnt, wenn darin selbst nicht ausdrücklich eine andere Bestimmung getroffen wird, mit dem Anfang des 45. Tages nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht anders ausdrücklich bestimmt ist, auf das gesamte Bun­desgebiet. D. Stellung der Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates. Art. 42 und 43 bestimmen die Immunität der Mitglieder des Bundes­tages und des Bundesrates. Art. 44. Niemand kann gleichzeitig dem Bundestag und dem Bundes­rat angehören. Gehört ein in den Bundesrat entsendetes Mitglied eines Landtages auch dem Bundestage an, so ruht seine Mitgliedschaft zum Bundestage bis zu seinem Ausscheiden aus dem Bundesrate. E. Stellung der Bundesregierung im Bundestag und Bundesrat. Art. 45. Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die von ihnen ent­sendeten Vertreter sind berechtigt, an allen Beratungen des Bundestages und des Bundesrates sowie deren Ausschüssen teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden. Der Bundestag sowie der

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