Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 1. Erster Entwurf der christlichsozialen Partei

Christlichsoziale 37 (5) Wenn es die Kammer verlangt, muß der Verhaft aufgehoben oder die Verfolgung für die Dauer der ganzen Wahlperiode aufgeschoben wer­den. Dasselbe Recht hat die Kammer in betreff einer Verhaftung oder Untersuchung, welche über ein Mitglied derselben vor der Wahlperiode verhängt worden ist. Artikel 29. Alle Mitglieder der Volksvertretung haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Artikel 30. (1) Die Mandate der Mitglieder der Volksvertretung erlöschen mit dem Wahltage für die kommende Wahlperiode. (2) In welchen Fällen während der Dauer der Wahlperiode Nach­wahlen vorzunehmen sind, bestimmt das Wahlgesetz zur Volksvertretung. (3) Wenn das Volk die Totalrevision der Bundesverfassung fordert, wird die Volksvertretung auch vor Ablauf der Wahlperiode vom Präsi­denten des Bundesfreistaates aufgelöst und es finden Neuwahlen statt. (Artikel 40 und 42). (4) Gewesene Mitglieder der Volksvertretung können wiedergewählt werden. (5) Die Mitglieder der Volksvertretung können nicht gleichzeitig Mit­glieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder eines der Obersten Gerichtshöfe (Artikel 55) sein. Wird ein Mitglied der Volks­vertretung Mitglied eines der Obersten Gerichtshöfe oder einer Landes­regierung oder der Bundesregierung, so wird auf die Dauer der Amts­periode, beziehungsweise der Wahlperiode der auf Grund des Wahlgesetzes nächstberufene Ersatzmann in die Volksvertretung einberufen. (6) Es kann niemand gleichzeitig Mitglied beider Kammern der Volks­vertretung sein. (7) Kein Mitglied der Volksvertretung kann während seiner Wahl­periode mehr als einmal in die Leitung seiner Kammern gewählt wer­den. Artikel 31. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung (Artikel 44) sind berechtigt, an allen Verhandlungen der Volksvertretung teilzunehmen und die Vor­lagen der Bundesregierung zu vertreten. (2) Jede Kammer kann die Anwesenheit der Bundesregierung ver­langen. Die Bundesregierung muß jedesmal gehört werden. Artikel 32. Jede Kammer ist berechtigt, die Mitglieder der Bundesregierung zu interpellieren in allem, was ihr Wirkungskreis erfordert, die Verwaltungs­akte der Bundesregierung einer Prüfung und Kritik zu unterziehen, Aus­schüsse einzusetzen, denen von seiten der Bundesregierung jede ein-

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