Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 1. Erster Entwurf der christlichsozialen Partei

38 Erster Entwurf schlägige Auskunft zu erteilen ist und ihrer Ansicht in Form von Ent­schließungen Ausdruck zu verleihen. Artikel 33. Die Ausübung der Kontrolle der Bundesschuld seitens der Volks­vertretung wird durch ein besonderes Gesetz geregelt. Artikel 34. Die Sitzungen beider Kammern sind in der Regel öffentlich. Zur Aus­schließung der Öffentlichkeit ist ein besonderer Beschluß der betreffen­den Kammer erforderlich. Artikel 35. Die Mitglieder der Volksvertretung werden aus der Bundeskasse, die Vertreter der Länder im Ständehause aus ihrer Landeskasse entschädigt. Artikel 36. Die Verhandlungssprache ist ausschließlich die deutsche. B. Die Volksabstimmung. Artikel 37. (1) Über die Totalrevision (gänzliche oder wesentliche Änderung) der Bundesverfassung entscheidet das Gesamtvolk des Bundesfreistaates in allgemeiner Abstimmung. (2) Der Volksabstimmung sind außer den Fällen des Artikels 27, 3. Absatz, noch Vorbehalten Beschlüsse über a) den Beitritt des Bundesfreistaates zu einem Völkerbunde, b) den Abschluß staatsrechtlicher oder völkerrechtlicher Verbindun­gen des Bundesstaates mit fremden Staaten, c) die Teilung eines Landes in zwei oder mehrere Länder, die Auf­nahme eines neuen Landes oder Landesteiles in den Bundesstaat (Artikel 2), endlich d) über alle jene Angelegenheiten der bundesstaatlichen Gesetzgebung, die von mindestens 200.000 Stimmberechtigten oder von der Mehr­heit der Stimmberechtigten dreier Länder für die Volksabstimmung innerhalb sechs Wochen nach dem Tage des Inkrafttretens des Ge­setzes verlangt werden. Artikel 38. (1) Für die nach Ländern vorzunehmende Volksabstimmung bestimmt die Volksvertretung Formen und Fristen. (2) Stimmberechtigt ist jeder Staatsbürger, der nach dem Wahlgesetze zum Volkshause das aktive Wahlrecht besitzt.

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