Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 1. Erster Entwurf der christlichsozialen Partei

36 Erster Entwurf Artikel 26. (1) Zu einem gültigen Beschlüsse ist in beiden Kammern die An­wesenheit eines vollen Drittels der Mitglieder erforderlich; bei gemein­samen Sitzungen beider Kammern die Anwesenheit von 100 Mitgliedern der Volksvertretung, gleichviel aus welcher Kammer. (2) Es entscheidet die absolute Mehrheit der Anwesenden, ausge­nommen den Fall des Artikel 27, 3. Absatz. Artikel 27. (1) Zu einem Gesetze im Wirkungskreise der Volksvertretung sind in der Regel die übereinstimmenden Beschlüsse beider Kammern, die Zeichnung durch den Präsidenten des Bundesfreistaates und die Gegen­zeichnung der Bundesregierung sowie die Kundmachung erforderlich. (2) Kann in einem Finanzgesetz über einzelne Posten desselben oder im Rekrutengesetz über die Höhe des auszuhebenden Kontingents trotz wiederholter Beratung keine Übereinstimmung zwischen beiden Kammern erzielt werden, so gilt die kleinere Ziffer als genehmigt. (3) Wenn bezüglich anderer Beschlüsse einer Kammer trotz zwei­maliger Beratung in jeder Kammer die Zustimmung der andern Kammer nicht herbeigeführt werden kann, so beraten beide Kammern in gemein­samer Sitzung. Diesfalls ist zu einem rechtsgültigen Beschlüsse die Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich (Artikel 26). Ist diese nicht zu erzielen, so gelten sämtliche Anträge als abgelehnt. Über Be­schluß einer Kammer oder über Vorschlag des Präsidenten des Bundes­freistaates sind jedoch die letzten Beschlüsse beider Kammern — neben einem allfälligen Vermittlungsvorschlage des Präsidenten des Bundes­freistaates —- dem Volke zur Entscheidung vorzulegen. Artikel 28. (1) Die Mitglieder der Volksvertretung haben von niemanden Instruk­tionen anzunehmen. Das Mandat der Mitglieder der Volksvertretung — Volkshaus und Ständehaus — ist unwiderruflich. (2) Die Mitglieder können wegen der in Ausübung ihres Berufes ge­schehenen Abstimmung niemals, wegen der in diesem Berufe gemachten Äußerungen aber nur von der Kammer, der sie angehören, zur Verant­wortung gezogen werden. (3) Kein Mitglied der Volksvertretung darf während der Dauer der Wahlperiode wegen einer strafbaren Handlung — den Fall der Ergreifung auf frischer Tat ausgenommen — ohne Zustimmung seiner Kammer ver­haftet oder gerichtlich verfolgt werden. (4) Selbst im Falle der Ergreifung auf frischer Tat hat das Gericht dem Vorsitzenden der Kammer sogleich die geschehene Verhaftung be­kanntzugeben.

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