Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 1. Erster Entwurf der christlichsozialen Partei
Christlichsoziale 35 freistaates, der Bundesregierung; ferner der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Verwaltungsgerichtshofes; endlich des Herzogs der Bundesarmee; k) jene Angelegenheiten der Landesgesetzgebung, welche ein Landtag fallweise der Bundesgesetzgebung überläßt, jedoch nur rücksichtlich des betreffenden Landtages. Artikel 23. (1) Das Vorschlagsrecht (die Initiative) steht dem Präsidenten des Bundesfreistaates, der Bundesregierung, jeder der beiden Kammern der Volksvertretung und jedem einzelnen Mitglied derselben zu; das Vorschlagsrecht der Landtage ist schriftlich auszuüben. (2) Wenn 100.000 stimmberechtigte Staatsbürger oder die absoluten Mehrheiten zweier Länder es verlangen, steht die Initiative auch beim Volke. Artikel 24. Vorlagen der Bundesregierung können in jeder der beiden Kammern eingebracht werden; nur Finanzvorlagen sind in allen Fällen zuerst dem Volkshause zur Beratung und Beschlußfassung zu unterbreiten. Artikel 25. (1) Beide Kammern verhandeln in der Regel getrennt unter Führung ihrer Leitung. (2) Folgende Angelegenheiten des Wirkungskreises der Volksvertretung sind in gemeinsamen Sitzungen beider Kammern verfassungsmäßig zu erledigen: 1. Die Gesetzgebung, betreffend die Geschäftsordnung und die Hausordnung, welche für beide Kammern Geltung haben; 2. die Wahlen des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Bundesfreistaates auf zwei Jahre; der Bundesregierung; der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Verwaltungsgerichtshofes auf sechs Jahre; im Mobilisierungsfalle des Herzogs der Bundesarmee (Artikel 22, lit. i.); 3. die Gewährleistung der Landesverfassungen (Artikel 7); 4. die Erhebung der Staatsanklage gegen den Präsidenten, beziehungsweise Vizepräsidenten des Bundesfreistaates sowie gegen alle oder einzelne Mitglieder der Bundesregierung; 5. die Fälle des Artikels 27, 3. Absatz; (3) Gemeinsame Sitzungen beider Kammern führt die Leitung des Volkshauses; (4) Alle Angelegenheiten des Wirkungskreises der Volksvertretung welche nicht in gemeinsamer Sitzung beider Kammern erledigt werden, sind von der erstberatenden Kammer der anderen zu eigener Behandlung zu übermitteln. 3*