Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 1. Erster Entwurf der christlichsozialen Partei
34 Erster Entwurf im Verhältniswahlverfahren in das Ständehaus. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied des Landtages. Wählbar ist jeder zum Landtage Wahlberechtigte, der das 30. Lebensjahr vollendet hat. 2. Ebenso entsenden die Räteorganisationen als Berufsorganisationen entsprechend ihrer Mitgliederzahl ihre Vertreter im Verhältniswahl verfahren auf sechs Jahre in das Ständehaus. Diese Vertreter müssen der betreffenden Räteorganisation angehören, zum Volkshause wahlberechtigt sein und das 30. Lebensjahr vollendet haben. Das Wahlverfahren und die Mandatsverteilung sowie die Organisation des Rätesystems selbst werden durch ein besonderes Gesetz geregelt. Jedes Land hat aus den verschiedenen Räteorganisationen insgesamt die gleiche Zahl von Rätevertretern in das Ständehaus zu entsenden. (2) Die Zahl der Mitglieder des Ständehauses darf einschließlich der Vertreter der Landtage die Hälfte der Mitgliederzahl des Volkshauses nicht überschreiten. Artikel 21. Volkshaus und Ständehaus treten gesondert unter dem Vorsitze ihres Ältesten zusammen. Jede Kammer wählt nach Verhältniswahl sofort auf ein Jahr ihre Leitung, die aus einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern, drei Schriftführern und drei Ordnern besteht. Artikel 22. In den Wirkungskreis der Volksvertretung fällt der gesetzgeberische Teil aller in Artikel 13 erwähnten Angelegenheiten des Wirkungskreises der Bundesgewalt, insbesondere a) die Prüfung und Genehmigung der Staats- und Handelsverträge; b) die jährliche Bewilligung des Rekrutenkontingentes; c) die jährliche Prüfung und Genehmigung der Führung des Bundeshaushaltes und der Rechnungsabschlüsse; die jährliche Bewilligung der Steuern und Abgaben; d) die Gesetzgebung über Errichtung, Einrichtung und Wirkungski eis der Obersten Gerichtshöfe (Art. 55); e) die Gewährleistung der Landesverfassungen (Art. 7); f) die Gesetzgebung über die Verantwortlichkeit des Präsidenten beziehungsweise Vizepräsidenten des Bundesfreistaates sowie der Bundesregierung und ihrer Mitglieder; die Ehrhebung der Staatsanklage; die Gesetzgebung über die Rechtsstellung der Bundesangestellten und über die Haftung des Bundes für seine Organe; g) die Gesetzgebung über die Formen des bundesstaatlichen Wahlverfahrens und der Volksabstimmung; h) die Gesetzgebung über die Geschäfts- und Hausordnung; die Wahl der Leitung; i) die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Bundes-