Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 1. Erster Entwurf der christlichsozialen Partei
Christlichsoziale 33 über das Sanitäts- und Veterinärwesen, über das Kredit-, Bank- und Gewerbewesen, über das Wasserrechtswesen, über Jagd und Fischerei, über Wasserbau- und Forstpolizei sowie über die Nutzbarmachung der Naturschätze und Naturkräfte erfolgt unter Mitwirkung der Bundesregierung; ebenso jene Landesgesetzgebung, die Bundesmittel in Anspruch nimmt (Artikel 54). V. Abschnitt. Organe der Gesetzgebung. Artikel 17. (1) Alle Gewalt ruht beim Volk und geschieht nur im Namen des Volkes. (2) Die gesetzgebende Gewalt wird entweder unmittelbar vom Volke durch die Volksabstimmung oder auf repräsentativem Wege durch die Volksvertretung ausgeübt. A. Die Volksvertretung. Artikel 18. (1) Die Volksvertretung besteht aus zwei Kammern, dem Volkshaus und dem Ständehaus. (2) Die Volksvertretung wird auf sechs Jahre gewählt und tritt mindestens einmal jährlich in der Bundeshauptstadt Wien zusammen. I. Das Volkshaus. Artikel 19. (1) Das Volkshaus wird in geheimer, gleicher und unmittelbarer Abstimmung nach dem Verhältniswahlverfahren aus dem Volke gewählt. Die Abstimmung erfolgt in bundesstaatlichen Wahlkreisen, die jedoch die Ländergrenzen nicht überschreiten dürfen. Auf je 40.000 Einwohner eines Landes wird ein Abgeordneter gewählt, wobei Bruchzahlen von über 20.000 als 40.000 gerechnet werden. (2) Das Wahlverfahren bestimmt das Wahlgesetz zur Volksvertretung. (3) Wahlberechtigt ist jeder Staatsbürger, der das 20. Lebensjahr vollendet hat und durch das Wahlgesetz vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen ist. (4) Wählbar ist jeder wahlberechtigte Staatsbürger, der das 25. Lebensjahr vollendet hat. II. Das Ständehaus. Artikel 20. (1) Das Ständehaus setzt sich wie folgt zusammen: 1. Die Landtage entsenden je drei Landesvertreter auf sechs Jahre 3