Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 1. Erster Entwurf der christlichsozialen Partei
32 Erster Entwurf kommerziellen Vertretung dem Auslande gegenüber; insbesondere der Abschluß von Staats- und Handelsverträgen, sowie die in betreff der internationalen Verträge notwendigen Verfügungen; c) die Regelung der Wehrpflicht nach dem Milizsystem und die Festlegung jeder Art Heereslasten; d) die Führung des Bundeshaushaltes; die Verwaltung des Bundesvermögens und der Bundesschulden, der Monopole und Bundesbetriebe, die Regelung des gesamten bundesstaatlichen Steuerwesens; die Festlegung der Steuer quellen für die Länder; e) die Regelung des Vereins- und Versammlungsrechtes, des Presse- und Theaterwesens; f) die Regelung des Staatsbürgerrechtes, des Auswanderungswesens, der Rechte und Pflichten der Ausländer, des Fremdenpolizei- und Paß Wesens, endlich der bundesstaatlichen Statistik; g) die Regelung des Hochschulwesens; h) das Arbeiterrecht; Frauen- und Kinderschutz; das soziale Versicherungswesen ; i) die gesamte Justizpflege, die Regelung des Strafjustiz-, Polizeistraf-, Steuerstraf- und Gefällsstrafwesens, des Zivilrechts und Zivilprozesses, des Verfahrens außer Streitsachen, des Verwaltungsrechtes und der Konsulargerichtsbarkeit, endlich die Organisation der Justiz- und Finanzbehörden sowie der obersten Gerichtshöfe; k) ferner die Regelung des Handels- und Wechselrechtes, das Patentwesen, Marken- und Musterschutz, der Schutz des geistigen Eigentums, das Münz- und Währungswesen, die Bundesbank, das Pun- zierungswesen, Maß und Gewicht, das Zollwesen; l) das Verkehrswesen, so die Eisenbahnen, Schiffahrt und Luftschifffahrt, Post, Telegraph und Telephon. Artikel 15. (1) Alle übrigen Angelegenheiten fallen in den Wirkungskreis der Länder. (2) Die Bundesgesetzgebung kann auch bestimmte Angelegenheiten ihres Wirkungskreises fallweise oder auf bestimmte Dauer allen oder einzelnen Ländern überlassen. (3) Jede Gesetzgebung kann in Angelegenheiten ihres Wirkungskreises jene Strafjustiz-, Polizeistraf- und Zivilrechtsvorschriften erlassen, die zur Regelung des Gegenstandes notwendig sind, und ebenso die zur Durchführung eines Gesetzen nötigen Behörden und Organe schaffen und bezeichnen. Artikel 16. Die Landesgesetzgebung über die nationalen und konfessionellen Verhältnisse, über das untere und mittlere Bildungs- und Erziehungswesen