Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 1. Erster Entwurf der christlichsozialen Partei
Christlichsoziale 31 Artikel 10. Im Falle der Auflösung des Bundesfreistaates fallen sämtliche an denselben übertragenen staatlichen Hoheitsrechte und das Bundesvermögen an die Länder zurück. III. Abschnitt. Bundesstaat und Bürger. Artikel 11. Das Verhältnis des Bundesfreistaates zu den Staatsbürgern ist in besonderen Gesetzen geregelt; so insbesondere durch die Grundgesetze über das Staatsbürgerrecht, das Vereinsrecht, das Versammlungsrecht, die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, zum Schutze der persönlichen Freiheit, zum Schutze des Hausrechtes. Artikel 12. Die deutsche Sprache ist die Staatssprache, die in Amt und Schule Anwendung findet. Artikel 13. (1) Jeder Staatsbürger ist wehrpflichtig. (2) Mütter, die ihre Kinder betreuen, sind der Wehrpflicht enthoben. (3) Zum Dienste mit der Waffe können nur Personen männlichen Geschlechtes herangezogen werden. (4) Soweit nicht militärische Gründe entgegenstehen, sollen die Truppenkörper aus der Mannschaft desselben Landes gebildet werden. (5) Die Dauer und Art der Ausübung der Wehrpflicht, die auf dem Milizsystem beruht, wird durch ein eigenes Gesetz geregelt. (6) Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes an Leib und Leben Schaden erleiden, haben für sich und ihre Familien Anspruch auf Unterstützung aus Bundesmitteln. IV. Abschnitt. Wirkungsbereich der Bundesgewalt. Artikel 14. (1) Der Wirkungsbereich der Bundesgewalt umfaßt alle Angelegenheiten die sich auf Rechte, Pflichten und Interessen beziehen, welche den Ländern des Bundesfreistaates gemeinschaftlich sind. (2) Diese Angelegenheiten sind: a) Die Verfassung des Bundesfreistaates und deren Organisation, die Kundmachung der Bundesgesetze; b) die Entscheidung über Krieg und Frieden, überhaupt alle auswärtigen Angelegenheiten mit Einschluß der diplomatischen und