Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 1. Erster Entwurf der christlichsozialen Partei
30 Erster Entwurf (2) Er bezweckt die gemeinsame Vertretung und Verteidigung nach außen, die Sicherung von Ruhe und Ordnung im Innern, den Schutz der Freiheit und der Rechte der Staatsbürger und die allgemeine Förderung der Kultur und Zivilisation, des Volkswohlstandes und der Volkswohlfahrt. II. Abschnitt. Bundesstaat und Länder. Artikel 4. (1) Die Länder sind selbständig, soweit ihre Selbständigkeit nicht durch die Bundesverfassung eingeschränkt ist; sie üben als solche alle Rechte aus, welche nicht durch die Bundesverfassung der Bundesgewalt übertragen sind. (2) Die verfassungsmäßig zustandegekommenen Bundesgesetze binden alle Länder. Artikel 5. Die Länder des Bundesfreistaates sind untereinander gleichberechtigt. Sie stehen in unauflöslicher Wehrgemeinschaft und sind zur gemeinsamen Verteidigung gegen jeden feindlichen Angriff verpflichtet. Artikel 6. Die Länder bilden ein einheitliches Zoll- und Wirtschaftsgebiet. Binnenzölle und Verkehrsbeschränkungen dürfen von keiner Landesoder Ortsgewalt gegen ein Land oder Gebiet des Bundesfreistaates aufgerichtet werden. Artikel 7. Der Bundesfreistaat gewährleistet den Ländern ihr Gebiet, ihre Selbständigkeit und auf ihr Ansuchen ihre verfassungsmäßig zustandegekommenen Landesverfassungen, sofern die letzteren den Anforderungen der Bundesverfassung entsprechen. Artikel 8. Besondere Bündnisse und Verträge politischen Inhalts sind den Ländern untersagt. Artikel 9. Die Länder sind nicht berechtigt, stehende Truppen zu halten, Gendarmerie und Polizei gelten nicht als stehende Truppen. Über Streitigkeiten unter den Ländern entscheidet der Verfassungsgerichtshof (Artikel 55, 2. Absatz).