Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 1. Erster Entwurf der christlichsozialen Partei
1. ERSTER ENTWURF DER CHRISTLICHSOZIALEN PARTEI, 1919*). VERFASSUNG. des deutschen Bundesfreistaates Österreich. Wir freien Völker der selbständigen Länder Österreich nid der Enns, Österreich ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol, Vorarlberg, Heinzenland und der Freistaat Wien schließen uns aus eigenem Antrieb und aus freiem Entschluß zum deutschen Bundesfreistaat Österreich zusammen und geben uns im Vertrauen auf Gottes gnädigen Beistand nachstehende VERFASSUNG. I. Abschnitt. Umfang und Zweck. Artikel 1. (1) Der deutsche Bundesfreistaat Österreich umfaßt das Gebiet der selbständigen Länder Österreich nid der Enns, Österreich ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol, Vorarlberg, Heinzenland sowie das Gebiet der Freistadt Wien und zwar in ihrem gegenwärtigen Umfang. (2) Die Grenzen der Länder können nur nach Zustimmung der betreffenden Landtage durch Bundesgesetz geändert werden. (3) Das Gebiet der Freistadt Wien ist jenem eines Landes gleichzuhalten, wie überhaupt die Freistadt Wien die in der Bundesverfassung vorgesehenen Freiheiten, Rechte und Pflichten eines selbständigen Landes und der Gemeinderat der Freistadt Wien die Rechte und Pflichten eines Landtages genießen. Artikel 2. Im Wege der Änderung der Verfassung können weitere deutsche Länder mit gleichen Rechten und Pflichten in den deutschen Bundesfreistaat Österreich aufgenommen werden. Artikel 3. (1) Der deutsche Bundesfreistaat Österreich ist ein Bundesstaat der im Artikel 1 angeführten Länder. *) Nr. 231 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen der konstituierenden Nationalversammlung der Rep. Österreich. Dieser erste christlichsoziale Verfassungsentwurf wurde am 14. Mai 1919 der Konst. NV. vorgelegt.