Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 7. Entwurf der sozialdemokratischen Partei

Entwurf 159 des. Alle politischen Staatsverträge, andere nur, soferne sie gesetzes- ändernden Inhalt haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Bundestag. (4) Wenn zur Durchführung von Staatsverträgen gesetzliche Maßnah­men im Wirkungskreise der Länder erforderlich sind, so haben die Län­der die betreffenden Gesetze zu erlassen; kommt ein Land dieser Ver­pflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigkeit der Erlassung des Gesetzes auf den Bund über. (5) In Durchführung von Staatsverträgen hat der Bund das Über­wachungsrecht auch in solchen Angelegenheiten, die zum selbständigen Wirkungskreis der Länder gehören. Hiebei stehen dem Bunde die gleichen Rechte gegenüber den Ländern zu, wie bei den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises. Artikel 21. Dem Bundestag obliegt die jährliche Bewilligung des Bundesbudgets, die Aufnahme und Konvertierung von Bundesanleihen, die Erteilung der Entlastung an die Bundesregierung auf Grund des geprüften und be­willigten Bundesrechnungsabschlusses und die Verfügung über das Bun­desvermögen. Artikel 22. (1) Der Bundestag wird vom Bundesvolke auf Grund des gleichen, direkten, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der über 20 Jahre alten Männer und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. (2) Der Wahltag muß ein Sonntag oder anderer öffentlicher Ruhetag sein. (3) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der das 24. Lebensjahr über­schritten hat. (4) Die Ausschließung vom Wahlrecht und der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung oder Verfügung sein. (5) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz. Artikel 23. (1) Die Gesetzgebungsperiode des Bundestages beträgt zwei Jahre, vom Tage seiner Einberufung an gerechnet. (2) Der Bundestag ist von seinem Präsidenten alljährlich und zwar im Oktober, zu einer Sitzungsperiode einzuberufen. (3) Eine Sitzungsperiode darf nicht länger als ein Jahr betragen. Sie wird vom Präsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung geschlossen. Artikel 24. (1) Während der Sitzungsperiode kann der Bundestag nur durch einen Beschluß des Hauses vertagt werden.

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