Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 7. Entwurf der sozialdemokratischen Partei

160 Sozialdemokratischer (2) Die Vertagung ist vor Ablauf der Vertagungszeit aufzuheben, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages einen schriftlichen Antrag beim Präsidenten gestellt hat. Dieser hat die Bundesregierung von dem erfolgten Antrag zu verständigen und den Bundestag wieder einzu­berufen. Artikel 25. (1) Der Bundestag wählt aus seiner Mitte auf die Dauer der Sitzungs­periode einen Präsidenten sowie einen zweiten und dritten Präsidenten. (2) Auch nachdem der Bundestag seine Tätigkeit beendet hat, bleiben der Präsident und seine Stellvertreter so lange im Amte, bis der neuge­wählte Bundestag das Präsidium gewählt hat. (3) Die Geschäftsführung des Bundestages erfolgt auf Grund eines be­sonderen Gesetzes. Artikel 26. (1) Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich. (2) Dem Hause steht das Recht zu, ausnahmsweise die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der an­wesenden Mitglieder verlangt und vom Hause nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Artikel 27. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Bundestages und über die seiner Ausschüsse, insofern die letzteren nicht die Geheimhaltung der Verhandlung beschlossen haben, bleiben von jeder Verantwortung frei. B. Der Bundesrat. Artikel 28. (1) Im Bundesrat sind die Länder im Verhältnis zu ihrer Einwohner­zahl vertreten. Auf die Einwohnerzahl des kleinsten Landes entfällt je ein Vertreter. (2) Die Wahl in den Bundesrat erfolgt nach dem Grundsatz der Ver­hältniswahl. Jeder Landtag wählt seine Vertreter aus seiner Mitte. (3) Bei der Ausübung ihres Mandates sind die Mitglieder des Bundes­rates an keinen Auftrag gebunden. (4) Die Zahl der Mitglieder wird durch den Bundesrat nach jeder all­gemeinen Volkszählung festgesetzt. (5) Für jedes Mitglied des Bundesrates ist zugleich ein Ersatzmann zu wählen. Artikel 29. (1) Der Vorsitz im Bundesrate fällt in jeder Sitzungsperiode abwech­selnd auf ein anderes Land nach alphabetischer Reihenfolge.

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