Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 7. Entwurf der sozialdemokratischen Partei

158 Sozialdemokratischer Angestellten, die in diesen Wirtschaftsbetrieben und Wirtschaftszweigen tätig sind, sowie der Verbraucher, die die Erzeugnisse oder der Dienste dieser Wirtschaftszweige benötigen, zu organisieren. Der Bund kann dieses Recht auch den Ländern oder den Gemeinden übertragen oder es unter Mitwirkung der Länder oder Gemeinden ausüben. Zu demselben Zwecke hat der Bund das Recht, Zweige der Volks­wirtschaft, die nicht in das Gemeineigentum überführt sind, unter die Oberverwaltung und Aufsicht wirtschaftlicher Selbstverwaltungskörper zu stellen. Die Mitwirkung der Arbeiter und Angestellten an der wirt­schaftlichen Selbstverwaltung ist gewährleistet; den Arbeitern und Ange­stellten kann in den Vertretungskörpern, die die wirtschaftliche Selbst­verwaltung besorgen, in keinem Falle ein geringerer Einfluß zuge­standen werden, als den Unternehmern. Desgleichen sind die Verbraucher zur wirtschaftlichen Selbstverwaltung heranzuziehen. Die Mitwirkung der Betriebsräte, der Gewerkschaften und Berufs­vereine der Arbeiter und Angestellten und der Kammern für Arbeiter und Angestellte, sowie der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften der Landwirte sowie der Arbeiter und Angestellten an der wirtschaftlichen Selbstverwaltung ist gewährleistet. Artikel 16. Bundesrecht bricht Landesrecht. Artikel 17. Die allgemeinen anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als bin­dende Bestandteile des Bundesrechtes. Zweiter Abschnitt. Die Gesetzgebung des Bundes. A. Der Bundestag. Artikel 18. Der vom ganzen Bundesvolk gewählte Bundestag ist das höchste Organ des Bundes. Artikel 19. Der Sitz des Bundestages ist die Bundeshauptstadt Wien. Artikel 20. (1) Dem Bundestag obliegt die Gesetzgebung des Bundes. (2) Der Bundestag hat das Recht, Krieg zu erklären. (3) Der Abschluß von Staatsverträgen ist ausschließlich Sache des Bun­

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