Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 7. Entwurf der sozialdemokratischen Partei

154 Sozialdemokratischer . Artikel 6. (1) Jeder Landesbürger ist Angehöriger des Bundes. (2) Jeder Bundesangehörige hat in jedem Lande des Bundes die glei­chen Rechte und Pflichten wie die Bürger des Landes selbst. Artikel 7. Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minder­heiten gesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik. Artikel 8. Alle Behörden und Ämter im Bundesgebiete sind im Rahmen ihres Wirkungskreises zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Artikel 9. Der Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes sind übertragen: 1. die auswärtigen Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Auslande; die Grenzvermar- kung; die Regelung des Waren- und Viehverkehres mit dem Auslande; das Zoll wesen; 2. die Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus diesem; das Ein- und Auswanderungswesen; die Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung aus dem Bun­desgebiet sowie die Durchlieferung; 3. die Wahlen zum Bundestag, die Durchführung von Volksabstimmun­gen im ganzen Bundesgebiete; 4. die Bundesfinanzen, insbesondere die öffentlichen Abgaben, die aus­schließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; das Monopol­wesen; die Regelung, welche Abgaben dem Bunde und den Ländern zu­stehen; die Regelung der Anteilnahme der Länder an den Einnahmen des Bundes und die Regelung der Beiträge und Zuschüsse aus Bundes­mitteln zu den Ausgaben der Länder; 5. das Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; das Maß-, Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; 6. das Zivil- und Strafrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens; die Justizpflege; das Verwaltungsstrafrecht in Ange­legenheiten, deren Vollziehung dem Bunde zusteht; die Verwaltungs­gerichtsbarkeit; das Urheberrecht; die Bekämpfung des unlauteren Wett­bewerbes; das Patentwesen sowie der Marken- und Musterschutz; die Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den Wir­kungskreis der Länder fallen; die Angelegenheiten der Notare, der Rechts­anwälte und verwandter Berufe; der Handels- und Gewerbe- sowie der Arbeiterkammern; des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens; 7. das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und Luftschiffahrt; die Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den

Next

/
Oldalképek
Tartalom