Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 7. Entwurf der sozialdemokratischen Partei
154 Sozialdemokratischer . Artikel 6. (1) Jeder Landesbürger ist Angehöriger des Bundes. (2) Jeder Bundesangehörige hat in jedem Lande des Bundes die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger des Landes selbst. Artikel 7. Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten gesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik. Artikel 8. Alle Behörden und Ämter im Bundesgebiete sind im Rahmen ihres Wirkungskreises zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Artikel 9. Der Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes sind übertragen: 1. die auswärtigen Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Auslande; die Grenzvermar- kung; die Regelung des Waren- und Viehverkehres mit dem Auslande; das Zoll wesen; 2. die Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus diesem; das Ein- und Auswanderungswesen; die Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung aus dem Bundesgebiet sowie die Durchlieferung; 3. die Wahlen zum Bundestag, die Durchführung von Volksabstimmungen im ganzen Bundesgebiete; 4. die Bundesfinanzen, insbesondere die öffentlichen Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; das Monopolwesen; die Regelung, welche Abgaben dem Bunde und den Ländern zustehen; die Regelung der Anteilnahme der Länder an den Einnahmen des Bundes und die Regelung der Beiträge und Zuschüsse aus Bundesmitteln zu den Ausgaben der Länder; 5. das Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; das Maß-, Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; 6. das Zivil- und Strafrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens; die Justizpflege; das Verwaltungsstrafrecht in Angelegenheiten, deren Vollziehung dem Bunde zusteht; die Verwaltungsgerichtsbarkeit; das Urheberrecht; die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes; das Patentwesen sowie der Marken- und Musterschutz; die Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den Wirkungskreis der Länder fallen; die Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe; der Handels- und Gewerbe- sowie der Arbeiterkammern; des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens; 7. das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und Luftschiffahrt; die Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den