Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 7. Entwurf der sozialdemokratischen Partei
Entwurf 155 Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge; die Strom- und Schiffahrtspolizei; das Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen; 8. das Bergwesen; die Angelgenheiten der Wohlfahrtswälder (Schutz- und Bannwälder) sowie das Aufforstungswesen; das gesamte Wasserrechts- und Elektrizitätswesen; das Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen; das Vermessungswesen; 9. das gesamte Arbeiterrecht und der Arbeiter- und Angestelltenschutz, einschließlich des Rechtes und Schutzes der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten; sowie der Hausgehilfen; das Sozial- und Vertragsversicherungswesen; 10. das Schul- und Erziehungswesen; die Ausbildung, Fortbildung und Berufsausübung von Heilpersonen; das Heilmittelwesen; die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten von Menschen und Tieren; das Archiv- und Bibliothekswesen; die Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen; der Denkmalschutz; die Angelegenheiten des Kultus; das Volkszählungswesen sowie die sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient; das Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen; 11. das Vereins- und Versammlungsrecht; die Angelegenheiten der Presse; 12. die militärischen Angelegenheiten; die Angelegenheiten der Gendarmerie; die Kriegsschädenangelegenheiten und die Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; das Kriegsgräberwesen; die aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinenden Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen; 13. die Organisation der Bundesbehörden und das Dienstrecht der Bundesangestellten, einschließlich der Regelung des im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Land zu vollziehenden Wechsels zwischen Bundes- und Landesdienst. Artikel 10. Der Gesetzgebung des Bundes ist übertragen: 1. die Staatsbürgerschaft und das Heimatrecht; 2. die beruflichen Vertretungen; 3. Personenstandsangelegenheiten, einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung; 4. das Paßwesen und die Fremdenpolizei; 5. das Gewerbewesen, die öffentlichen Agentien und die Privatgeschäftsvermittlung ;