Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 6. Zweiter Entwurf der christlichsozialen Partei
Christlichsoziale 145 Artikel 19. Die Gerichtsbarkeit ist von der vollziehenden Gewalt getrennt und wird durch unabhängige Gerichte ausgeübt. Artikel 20. Alle mit der Ausübung der vollziehenden Gewalt oder der Gerichtsbarkeit betrauten Personen sind für jeden bei Ausübung ihrer Tätigkeit durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Rechtsverletzung wem immer zugefügten Schaden nach den näheren Bestimmungen eines besonderen Bundesgesetzes haftbar. III. Abschnitt. Die Verteilung der öffentlichen Gewalt zwischen dem Bund und den Bundesländern. Artikel 21. Bundessache sind hinsichtlich Gesetzgebung und Vollziehung: 1. Die Bundesverfassung und die Verfassungsgerichtsbarkeit; die Organisation der Bundesbehörden und das Dienstrecht der Bundesangestellten einschließlich der Regelung des im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Land zu vollziehenden Wechsels zwischen Bundesund Landesdienst; das Volkszählungswesen sowie die sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient; die Regelung des wissenschaftlichen und fachtechnischen Archiv- und Bibliotheksdienstes; 2. die auswärtigen Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Auslande, insbesondere der Abschluß aller Staatsverträge; die Grenzvermarkung; die Regelung des Waren- und Viehverkehres mit dem Auslande; das Zollwesen; 3. die militärischen Angelegenheiten mit Einschluß der Kriegsschadenangelegenheiten; 4. die Bundesfinanzen, insbesondere die öffentlichen Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; das Monopolwesen. Die Regelung, welche Abgaben dem Bunde und den Ländern zustehen, die Regelung der Anteilnahme der Länder an den Einnahmen des Bundes und die Regelung der Beiträge und Zuschüsse aus Bundesmitteln zu den Ausgaben der Länder erfolgt durch Bundesgesetz. 5. die innere Einrichtung, Ausrüstung und Ausbildung der Gendarmerie, einschließlich der Dienstvorschriften, das Verfügungsrecht über die Gendarmerie, jedoch nur insoweit, als es sich bei Notstand und Unruhen um die zeitweilige Verwendung von Teilen der Gendarmerie außerhalb des Landesbereiches handelt; die Sicherheitspolizei in der Bundeshaupt10