Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 6. Zweiter Entwurf der christlichsozialen Partei
144 Zweiter Entwurf (5) Die jährliche Verfassung des Bundesbudgets und die jährliche Genehmigung der Rechnungsabschlüsse, die Aufnahme und Konvertierung von Bundesanleihen und die Verfügung über das Bundesvermögen sind ausschließlich Sache des Bundestages. Artikel 15. (1) Die vollziehende Gewalt wird teils vom Bunde, teils von den Bundesländern ausgeübt. (2) Mit der Ausübung der vollziehenden Gewalt sind Volksbeauftragte betraut, die auf jederzeitigen Widerruf von den Vertretungen des Volkes bestellt werden und diesem verantwortlich sind. (3) Unter Leitung der Volksbeauftragten und nach ihren Weisungen obliegt die Durchführung der Gesetze und Veordnungen berufsmäßig an- gestellten Organen, die für ihre Tätigkeit den Volksbeauftragten verantwortlich sind. Artikel 16. (1) Die vollziehenden Organe des Bundes sind der Bundespräsident und die Bundesregierung samt den ihr zustehenden Ämtern. (2) Bundespräsident und Bundesregierung werden von der Bundesversammlung gewählt; zum Bundespräsidenten kann nur ein Bundesangehöriger gewählt werden, der das aktive Wahlrecht zum Bundestage hat und am 1. Jänner des Jahres, in welchem die Wahl stattfindet, das 35. Lebensjahr vollendet hat; der Bundespräsident darf während seiner Amtstätigkeit keiner politischen Körperschaft angehören und keinen anderen Beruf ausüben; die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler, seinem Stellvertreter (Vizekanzler) und den Bundesministern. (3) Die Bundesämter werden durch Bundesgesetz eingerichtet. Artikel 17. (1) Die vollziehenden Organe der Länder sind die Landesregierungen samt den ihnen unterstehenden Beamten. (2) Die Landesregierungen werden von den Landtagen gewählt; sie bestehen aus dem Landeshauptmann, seinem Stellvertreter und einer angemessenen Zahl von weiteren Mitgliedern. (3) Die Landesämter werden im Rahmen der durch Bundesgesetz erlassenen grundsätzlichen Bestimmungen durch Landesgesetze eingerichtet. Artikel 18. (1) Gemeinden und Gemeindeverbände haben das Recht der Selbstverwaltung innerhalb der Schranken der Gesetze. (2) Auch ihre Vertretungen müssen auf Grund des gleichen, direkten, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der in ihrem Bereiche wohnhaften männlichen und weiblichen Bundesangehörigen gewählt werden.