Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 6. Zweiter Entwurf der christlichsozialen Partei

Christlichsoziale 143 Mitglieder und für je weitere 400.000 Einwohner noch ein weiteres Mit­glied, doch darf auf kein Land mehr als ein Fünftel der Gesamtzahl der Mitglieder entfallen. (2) Die Landtage selbst werden nach den Grundsätzen wie der Bundes­tag von den im Lande wohnhaften Bundesangehörigen gewählt. Artikel 11. (11) Die Bundesversammlung entscheidet über Krieg und Frieden und verfügt über die bewaffnete Macht der Republik. (2) Ihr obliegt auch die Wahl der obersten Funktionäre des Bundes. Artikel 12. (1) Die gesetzgebende Gewalt ist zum Teile dem Bunde, zum Teile den Bundesländern übertragen. (2) Das gesetzgebende Organ des Bundes ist der Bundestag in Gemein­schaft mit dem Bundesrat. (3) Die gesetzgebenden Organe der Bundesländer sind die Landtage. Artikel 13. (1) Vorschläge für Bundesgesetze werden im Bundestag eingebracht. (2) Auch aus der Mitte des Bundesvolkes kann von 300.000 Wahlbe­rechtigten oder von der Hälfte der Wahlberechtigten dreier Bundesländer das Verlangen nach Einbringung eines Gesetzesvorschlages gestellt wer­den. Artikel 14. (1) Jeder Gesetzesbeschluß des Bundestages bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Bundesrates. (2) Versagt der Bundesrat die Zustimmung, so gelangt der Gesetzes­beschluß neuerlich vor den Bundestag; wird der erste Beschluß vom Bun­destag bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit Zweidrittelmehr­heit wiederholt, so ist er ohne weiteres Verfahren als Gesetz kundzu­machen. (3) Verfassungsänderungen, Änderungen des Wehrgesetzes und Staats­verträge können jedoch auf Grund der Beschlüsse des Bundestages allein ohne Zustimmung des Bundesrates niemals Gesetz werden. Versagt der Bundesrat auch dann seine Zustimmung, nachdem der Bundestag zum zweitenmale über den Gegenstand Beschluß gefaßt hat, so kann bei Ver­fassungsänderungen und Änderungen des Wehrgesetzes eine endgültige Entscheidung durch Volksabstimmung herbeigeführt werden, wenn diese vom Bundestag oder vom Bundesrat mit Mehrheit verlangt wird. (4) Eine Gesamtänderung der Verfassung muß auch im Falle der Zu­stimmung des Bundesrates noch einer Volksabstimmung unterzogen wer­den.

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