Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“

138 Linzer Entwurf 3. über die eine Kollegialbehörde zu entscheiden oder zu verfügen hat, der wenigstens ein Richter angehört; 4. in denen und insoweit die Verwaltungsbehörden nach freiem Er­messen vorzugehen haben. Artikel 141. Zum Schutze von Interessen des Bundes oder eines Landes, in letzte­rem Falle nur auf Ansuchen dieses Landes kann die Bundesregierung gegen Entscheidungen und Verfügungen von Landesbehörden, die in An­wendung von Bundesgesetzen erfolgen, auch dann den Verwaltungsge­richtshof anrufen, wenn die Entscheidung oder Verfügung nach freiem Ermessen zu treffen war. Artikel 142. Jedem Senate des Verwaltungsgerichtshofes, der über die angefochtene Entscheidung oder Verfügung einer Landesverwaltungsbehörde zu erken­nen hat, soll wenigstens ein Richter angehören, der aus dem Justiz- oder Verwaltungsdienst in dem betreffenden Land hervorgegangen ist. Artikel 143. (1) Das stattgebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes be­wirkt die Aufhebung der rechtswidrigen Entscheidung oder Verfügung. (2) Die Verwaltungsbehörde ist bei der neu zu treffenden Entschei­dung oder Verfügung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts­hofes gebunden. (3) Der Verwaltungsgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden. Artikel 144. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz in der Bundeshaupt­stadt Wien. (2) Er besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl von Senatspräsidenten und Räten. (3) Wenigstens die Hälfte der Mitglieder muß die Eignung zum Rich­teramte haben. Artikel 145. Der Präsident und die Hälfte der Mitglieder werden auf Vorschlag der Bundesregierung, der Vizepräsident und die andere Hälfte der Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrates vom Bundespräsidenten ernannt. Artikel 146. Die näheren Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit er­folgen durch Bundesgesetz.

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