Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“

Linzer Entwurf 139 B. Der Verfassungsgerichtshof. Artikel 147. Der Verfassungsgerichtshof in Wien entscheidet alle Rechtsstreitigkei­ten zwischen den Ländern sowie zwischen einem Lande und dem Bunde. Artikel 148. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ferner: Kompetenzkonflikte a) zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden des Bundes oder der Länder, b) zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und den ordentlichen Gerich­ten, c) zwischen Landesregierungen untereinander, sowie zwischen einer Landesregierung und der Bundesregierung. Artikel 149. (1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag eines Ge­richtes; über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung; über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen der Bundesbehörden auch auf Antrag einer Landesregierung. (2) Das stattgebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bewirkt die Aufhebung der gesetzwidrigen Verordnungen und verpflichtet die er­lassende Behörde zur unverzüglichen Kundmachung der erfolgten Auf­hebung. Artikel 150. (1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auf Antrag der Bundesregierung, über Verfassungs­widrigkeit von Bundesgesetzen auf Antrag einer Landesregierung. (2) Der Antrag kann jederzeit gestellt werden; er ist sofort der zu­ständigen Landesregierung oder der Bundesregierung bekanntzugeben. (3) Das stattgebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bewirkt die Aufhebung des Gesetzes und verpflichtet die zuständige Landesregie­rung oder die Bundesregierung zur Verlautbarung der erfolgten Auf­hebung im Landesgesetzblatte oder im Bundesgesetzblatte. (4) Der Verfassungsgerichtshof ist bei der Prüfung der Verfassungs­mäßigkeit von Gesetzen an keinerlei Schranken gebunden. Artikel 151. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über Anfechtungen von Wah­len zum Bundestag, zu den Landtagen und allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern und über den Antrag eines dieser Vertretungskörper auf Erklärung des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder.

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