Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“

132 Linzer Entwurf Artikel 113. (1) Die Freiheit der Person ist gewährleistet. Die zum Schutze von Staat und Gesellschaft erforderlichen Schranken können nur durch Bun­desgesetz errichtet werden. (2) Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sind spätestens am darauffolgenden Tage in Kenntnis zu setzen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist; es muß ihnen unverzüglich Gelegenheit gegeben werden, Einwendun­gen gegen die Freiheitsentziehung vorzubringen. Aritkel 114. Das Hausrecht ist gewährleistet. Wann eine Hausdurchsuchung zulässig ist, wird durch Bundesgesetz bestimmt. Artikel 115. Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis ist jeder­mann gewährleistet. Ausnahmen in den Fällen strafgerichtlicher Unter­suchung können nur durch Bundesgesetz bestimmt werden. Artikel 116. (1) Die Freiheit der Meinungsäußerung kann nur durch Bundesgesetz beschränkt werden. (2) Die Beschlagnahme von Druckwerken ist nur in den durch Bundes­gesetz bestimmten Fällen und Formen zulässig. Das Postverbot kann nur gegen ausländische Druckschriften in den durch Bundesgesetz vorgesehe­nen Fällen erlassen werden. (3) Jede Zensur ist aufgehoben; doch können für Theater und Licht­spiele durch Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden. Auch sind zur Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur sowie zum Schutze der Jugend bei öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen bundesgesetzliche Maßnahmen zulässig. Artikel 117. (1) Alle Bundesangehörigen haben das nur durch das Strafgesetz ein­geschränkte Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht darf durch Ausfüh­rungsgesetze nicht gemindert werden. (2) Über die Rechtsfähigkeit von Vereinen bestimmen die Vorschrif­ten des bürgerlichen Rechtes. Artikel 118. Alle Bundesangehörigen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Dieses Recht darf durch Ausführungsgesetze nicht gemindert werden. Jedoch

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