Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“

Linzer Entwurf 133 kann die Anmeldepflicht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Bundesgesetz ausgesprochen und in diesem bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Versammlungen verboten werden kön­nen. Artikel 119. (1) Innerhalb des Bundesgebietes steht jedermann volle Glaubens- und Gewissensfreiheit, volle Freiheit des religiösen Bekenntnisses sowie der öffentlichen und häuslichen Religionsübung zu, sofern diese nicht mit der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten unvereinbar sind. (2) Die Religionsübung steht unter staatlichem Schutze. Artikel 120. (1) Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte sowie die Zu­lassung zu den öffentlichen Ämtern ist vom Religionsbekenntnisse unab­hängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religions­bekenntnis kein Abbruch geschehen. (2) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung, zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit oder an religiösen Übungen gezwungen werden, sofern er nicht der nach dem Gesetz hiezu berechtigten Gewalt anderer untersteht. Artikel 121. (1) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird ge­währleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgemeinschaften innerhalb des Bundesgebietes unterliegt keinen Beschränkungen. (2) Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegen­heiten einschließlich der Verleihung und Entziehung ihrer Ämter selb­ständig innerhalb der Schranken des für alle verbindlichen Gesetzes. Sie wird dem Staate gegenüber und überhaupt im rechtlichen Verkehr aus­schließlich durch die nach ihrer Verfassung hiezu berufenen Organe ver­treten. (3) Die bürgerliche Rechtsfähigkeit der bisher staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften, ihrer Anstalten, Stiftungen, Gemeinden, Vereine oder sonstigen Körperschaften bleibt unberührt. Die bürgerliche Rechts­fähigkeit anderer Religionsgemeinschaften richtet sich nach den Vor­schriften des bürgerlichen Rechtes. (4) Die bisher staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften, ihre An­stalten, Stiftungen, Gemeinden, Vereine oder sonstigen Körperschaften bleiben solche des öffentlichen Rechtes. Anderen Religionsgemeinschaften ist die öffentliche Rechtsfähigkeit auf ihr Ansuchen zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.

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