Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“
Linzer Entwurf 127 Artikel 88. (1) Alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind unmittelbar nach erfolgter Beschlußfassung des Landtages und vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann der Bundesregierung bekanntzugeben. (2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung binnen sechs Wochen vom Tage der erfolgten Bekanntmachung an gegen einen Gesetzesbeschluß des Landtages Einspruch erheben. (3) Ein solcher Gesetzesbeschluß kann nur kundgemacht werden, wenn er bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder des Landtages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen wiederholt wird. Artikel 89. (1) Die Kundmachung der Landesgesetze erfolgt mit Berufung auf den Beschluß des Landtages durch die Landesregierung im Landesgesetzblatte. (2) Landesgesetze treten, wenn darin selbst nicht ausdrücklich eine andere Bestimmung getroffen wird, nach Ablauf des Tages der erfolgten Verlautbarung in Wirksamkeit. Artikel 90. (1) Jeder Landtag kann auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundespräsidenten aufgelöst werden. (2) In diesem Falle hat der Landeshauptmann binnen sechs Wochen Neuwahlen auszuschreiben und binnen vier Wochen nach durchgeführter Wahl den neugewählten Landtag einzuberufen. Artikel 91. (1) Die vollziehende Gewalt jedes Landes wird durch eine vom Landtag zu wählende Landesregierung ausgeübt. (2) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, seinem Stellvertreter und . .. bis ... weiteren Mitgliedern. (3) Der Landeshauptmann und sein Stellvertreter werden durch den Bundespräsidenten auf die Bundesverfassung angelobt. Artikel 92. (1) Die vollziehende Gewalt des Bundes wird im Bereiche der Länder von den Landesregierungen und den ihnen unterstellten Landesbehörden im übertragenen Wirkungskreis ausgeübt, soweit nicht für einzelne Bundesangelegenheiten eigene Bundesbehörden durch Bundesgesetz berufen sind. (2) In diesem Belange ist die Landesregierung samt den ihr unterstellten Behörden an die Verordnungen und sonstigen Anordnungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesämter gebunden. (3) In den von den Landesbehörden als Bundesorganen zu führenden