Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“

128 Linzer Entwurf Angelegenheiten geht der administrative Instanzenzug — wenn nicht durch Bundesgesetz ausdrücklich anders bestimmt ist — bis zu den zu­ständigen Bundesämtern. Artikel 93. (1) Der Landeshauptmann oder sein Stellvertreter vertritt das Land. Er trägt in den Angelegenheiten des der Landesregierung übertragenen Wirkungskreises der Bundesgewalt die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 152. Der Geltendmachung dieser Verant­wortung steht die Immunität nicht im Wege. (2) Dem Landtage sind die Mitglieder der Landesregierung gemäß Artikel 152 verantwortlich. Artikel 94. Zur Leitung des gesamten inneren Dienstbetriebes der Landesregie­rung wird ein dem Stande der rechtskundigen Verwaltungsbeamten an­gehörender Landesamtsdirektor bestellt; er ist der unmittelbare Vorge­setzte aller Landesangestellten und hat für einen einheitlichen und ge­regelten Geschäftsgang in sämtlichen Zweigen der Landesverwaltung zu sorgen. Artikel 95. (1) In dem der Landesregierung vom Bunde übertragenen Wirkungs­kreis ist der Landesamtsdirektor das unmittelbare Hilfsorgan des Landes­hauptmannes und des Landeshauptmann-Stellvertreters. (2) Bis zur Beeidigung des Landeshauptmannes oder seines Stellver­treters hat der Landesamtsdirektor die Geschäfte des Bundes unter seiner persönlichen Verantwortung zu führen; für diese Verantwortung gelten dieselben Bestimmungen wie für jene des Landeshauptmannes. Dasselbe gilt für den Fall der Verhinderung des Landeshauptmannes und seines Stellvertreters. (3) Zur Vertretung des Landesamtsdirektors ist jeweils der rangälteste rechtskundige Verwaltungsbeamte der Landesregierung berufen, auf den in diesem Fall auch die Bestimmungen des zweiten Absatzes Anwendung finden. Artikel 96. Mit Zustimmung des Bundesrates oder auf Ersuchen des betreffenden Landtages kann der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung vorübergehend zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in außerordentlichen Fällen die zweckdienlichen Verwaltungsmaßnahmen treffen.

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