Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“

122 Linzer Entwurf (2) Die Bestallungsurkunden des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers und der übrigen Bundesminister werden vom Bundespräsidenten mit dem Datum des Tages der Angelobung ausgefertigt und vom neu bestellten Bundeskanzler gegengezeichnet. (3) Die Mitglieder der Bundesregierung werden vor Antritt ihres Amtes vom Bundespräsidenten angelobt. Artikel 61. (1) Bis die neue Bundesregierung gebildet ist, hat der Bundespräsident entweder die scheidende Regierung unter dem Vorsitze des bisherigen Bundeskanzlers, des Vizekanzlers oder eines anderen Bundesministers oder leitende Beamte der Bundesämter unter dem Vorsitze eines dieser Beamten mit der einstweiligen Führung der Verwaltung zu betrauen. (2) Die Bestimmungen des Artikels 60, zweiter und dritter Absatz fin­den in diesem Falle sinngemäße Anwendung. Artikel 62. (1) Versagt der Bundestag der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen, so ist eine neue Bundesregierung zu bestellen oder der betreffende Bundesminister seines Amtes zu entheben. (2) Zu einem Beschlüsse des Bundestages, mit dem das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Bundes­tages erforderlich. Doch ist, wenn es ein Fünftel der anwesenden Mit­glieder verlangt, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur auf Be­schluß des Bundestages erfolgen. (3) Die gesamte Bundesregierung und ihre einzelnen Mitglieder wer­den in den gesetzlich bestimmten Fällen oder auf ihren Wunsch vom Bundespräsidenten ihres Amtes enthoben. Artikel 63. Die Mitglieder der Bundesregierung (Artikel 60 und 61) sind gmmäß Artikel 152 der Bundesverfassung dem Bundestage verantwortlich. Artikel 64. (1) Zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung sind die Bun­desämter, und zwar das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien und die ihnen unterstellten Organe berufen. (2) Die Zahl der Bundesämter und deren Wirkungskreis wird durch Bundesgesetz bestimmt.

Next

/
Oldalképek
Tartalom