Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“

Linzer Entwurf 123 Artikel 65. (1) Das Bundeskanzleramt wird vom Bundeskanzler geleitet; jedes Bundesministerium steht unter der Leitung eines Bundesministers. (2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister können ausnahmsweise auch mit der Führung eines zweiten Bundesamtes betraut werden. Ebenso kann dem Vizekanzler die Leitung eines Bundesministeriums übertragen werden. Artikel 66. In besonderen Fällen kann die Bestellung von Bundesministern auch ohne gleichzeitige Betrauung mit der Führung eines Bundesministeriums erfolgen. Artikel 67. In jedem Bundesamte wird dem verantwortlichen Leiter zur Wahrung der Einheit und Stetigkeit des Geschäftsganges ein Beamter beigegeben, der den Amtstitel eines Ministerialdirektors führt. 3. Das Bundesheer. Artikel 68. Das Bundesheer ist ein Berufsheer; es wird auf dem Wege freiwilliger Verpflichtung aufgestellt und ergänzt. Das Nähere regelt das Wehr­gesetz. Artikel 69. (1) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige bürgerliche Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, zum Schutz der verfassungsmäßi­gen Einrichtungen sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicher­heit im Innern überhaupt und zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges bestimmt. (2) Ferner obliegt dem Bundesheer der Schutz der Grenzen der Republik. Artikel 70. (1) Über das Heer verfügt der Bundestag. Insoweit diesem nicht durch das Wehrgesetz die unmittelbare Verfügung Vorbehalten ist, wird mit der Verfügung die Bundesregierung oder innerhalb der von dieser erteilten Ermächtigung der zuständige Bundesminister betraut. (2) Inwieweit auch die Behörden der Länder und Gemeinden die Mit­wirkung des Bundesheeres zu den im Artikel 69, Absatz 1, erwähnten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehr­gesetz. Artikel 71. Durch Bundesgesetz wird geregelt, inwieweit die Länder bei der Er­gänzung, Verpflegung und Unterbringung des Heeres und der Beistel­lung seiner sonstigen Erfordernisse mitwirken.

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