Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“

Linzer Entwurf 113 Artikel 20. (1) Die Gesetzgebungsperiode des Bundestages beträgt vier Jahre, vom Tage seiner Einberufung an gerechnet. (2) Der Bundestag ist vom Bundespräsidenten alljährlich, und zwar im Oktober zu einer Sitzungsperiode einzuberufen. (3) Eine Sitzungsperiode darf nicht länger als ein Jahr betragen. Sie wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung geschlos­sen. Artikel 21. (1) Während der Sitzungsperiode kann der Bundestag durch einen Beschluß des Hauses oder auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten vertagt werden. (2) Die Vertagung ist vor Ablauf der Vertagungszeit aufzuheben, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages einen schriftlichen Antrag beim Präsidenten des Bundestages gestellt hat. Dieser hat die Bundesregierung von dem erfolgten Antrag zu verständigen. Artikel 22. Auf Antrag der Bundesregierung kann der Bundespräsident den Bun­destag, jedoch nur einmal aus demselben Anlaß, auflösen. In diesem Falle hat der Bundespräsident binnen sechs Wochen nach erfolgter Auflösung Neuwahlen auszuschreiben und den neugewählten Bundestag binnen vier Wochen nach durchgeführter Wahl einzuberufen. Artikel 23. (1) Der Bundestag wählt aus seiner Mitte auf die Dauer der Sitzungs­periode einen Präsidenten sowie einen ersten und zweiten Stellvertreter des Präsidenten. (2) Nach Auflösung des Bundestages oder nach Ablauf der Gesetz­gebungsperiode bleiben der Präsident und seine Stellvertreter so lange im Amte, bis der neugewählte Bundestag das Präsidium gewählt hat. (3) Die Geschäftsführung des Bundestages erfolgt auf Grund eines be­sonderen Gesetzes, das einen Bestandteil der Bundesverfassung bildet, und einer im Rahmen dieses Gesetzes vom Bundestag zu beschließenden autonomen Geschäftsordnung. Artikel 24. (1) Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich. (2) Dem Hause steht das Recht zu, ausnahmsweise die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der an­wesenden Mitglieder verlangt und vom Hause nach Entfernung der Zu­hörer beschlossen wird. 8

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