Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“

114 Linzer Entwurf Artikel 25. Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffent­lichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei. B. Der Bundesrat. Artikel 26. (1) Der Bundesrat wird aus Vertretern der Länder gebildet. (2) Jedes Land ist im Bundesrat grundsätzlich durch drei Mitglieder vertreten. Bei den Ländern mit mindestens 800.000 Einwohnern erhöht sich diese Zahl auf vier Mitglieder und für je weitere 400.000 Einwohner noch um ein weiteres Mitglied. Auf kein Land darf jedoch mehr als ein Fünftel der Gesamtzahl der Mitglieder entfallen. (3) Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann bestellt. (4) Die Mitglieder des Bundesrates und deren Ersatzmänner werden von den Landtagen aus ihrer Mitte nach dem Grundsätze der Verhältnis­wahl gewählt. (5) Bei der Ausübung ihres Mandates sind die Mitglieder des Bun­desrates an keinen Auftrag gebunden. (6) Die Bestimmungen dieses Artikels können nur abgeändert werden, wenn die Änderung von der Mehrheit der Vertreter jedes einzelnen Lan­des im Bundesrate oder im Falle einer Volksabstimmung von der Mehr­heit der Abstimmenden in jedem einzelnen Lande angenommen wird. Artikel 27. (1) Der Vorsitz im Bundesrat fällt in jeder Sitzungsperiode abwech­selnd auf ein anderes Land nach alphabethischer Reihenfolge. (2) Als Vorsitzender des Bundesrates und als dessen Stellvertreter fun­gieren die bei der Wahl aus dem Landtag an erster und zweiter Stelle entsendeten Vertreter des jeweils zum Vorsitz berufenen Landes. (3) Der Bundesrat wird durch seinen Vorsitzenden vertreten. Alle Aus­fertigungen des Bundesrates müssen die Unterschrift seines Vorsitzenden tragen. (4) Der Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluß. Artikel 28. (1) Der Bundesrat wird vom Bundespräsidenten alljährlich an den Sitz des Bundestages einberufen. (2) Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der An­wesenden. (3) Die Sitzungen des Bundesrates sind öffentlich, doch kann die Öffentlichkeit auf Beschluß des Bundesrates aufgehoben werden. Die Be­stimmungen des Artikels 24 gelten auch für die öffentlichen Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse.

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