Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“

112 Linzer Entwurf Artikel 16. (1) Der Sitz des Bundestages ist die Bundeshauptstadt Wien. (2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Bundes- Präsident auf Antrag der Bundesregierung den Bundestag in einen ande­ren Ort des Bundesgebietes berufen. Artikel 17. (1) Der Bundestag allein hat das Recht, Krieg zu erklären. (2) Der Abschluß von Staatsverträgen ist Sache des Bundes. Beziehen sie sich auf Gegenstände, welche der Gesetzgebung Vorbehalten sind, be­dürfen sie der Genehmigung durch den Bundestag und den Bundesrat. (3) Wenn zur Durchführung von Staatsverträgen gesetzliche Maßnah­men im Wirkungskreise der Länder erforderlich sind, so haben die Län­der die betreffenden Gesetze zu erlassen; kommt ein Land dieser Ver­pflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigkeit zur Erlas­sung des Gesetzes auf den Bund über. (4) Ebenso hat der Bund in Durchführung von Verträgen und Über­einkommen mit fremden Staaten das Überwachungsrecht auch in solchen Angelegenheiten, die zum selbständigen Wirkungskreise der Länder ge­hören. Hiebei stehen dem Bunde die gleichen Rechte gegenüber der Lan­desverwaltung zu, wie bei den Angelegenheiten des übertragenen Wir­kungskreises. Artikel 18. Dem Bundestag allein obliegt die jährliche Bewilligung des Bundes­budgets, die Aufnahme und Konvertierung von Bundesanleihen, die Er­teilung der Entlastung an die Bundesregierung auf Grund des geprüften und bewilligten Bundesrechnungsabschlusses (Artikel 106) und die Verfü­gung über das Bundesvermögen. Artikel 19. (1) Der Bundestag wird vom Bundesvolke auf Grund des gleichen, direkten, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der über 20 Jahre alten Männer und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. (2) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhe­tag sein. (3) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der das 29. Lebensjahr über­schritten hat. (4) Alle zum Bundestag Wahlberechtigten sind in einer Bürgerliste zu verzeichnen; die Bürgerliste bildet die Grundlage für die Wahl zum Bundestag, zu den Landtagen und zu allen anderen allgemeinen politi­schen Vertretungskörpern. (5) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

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