Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“
112 Linzer Entwurf Artikel 16. (1) Der Sitz des Bundestages ist die Bundeshauptstadt Wien. (2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Bundes- Präsident auf Antrag der Bundesregierung den Bundestag in einen anderen Ort des Bundesgebietes berufen. Artikel 17. (1) Der Bundestag allein hat das Recht, Krieg zu erklären. (2) Der Abschluß von Staatsverträgen ist Sache des Bundes. Beziehen sie sich auf Gegenstände, welche der Gesetzgebung Vorbehalten sind, bedürfen sie der Genehmigung durch den Bundestag und den Bundesrat. (3) Wenn zur Durchführung von Staatsverträgen gesetzliche Maßnahmen im Wirkungskreise der Länder erforderlich sind, so haben die Länder die betreffenden Gesetze zu erlassen; kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Gesetzes auf den Bund über. (4) Ebenso hat der Bund in Durchführung von Verträgen und Übereinkommen mit fremden Staaten das Überwachungsrecht auch in solchen Angelegenheiten, die zum selbständigen Wirkungskreise der Länder gehören. Hiebei stehen dem Bunde die gleichen Rechte gegenüber der Landesverwaltung zu, wie bei den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises. Artikel 18. Dem Bundestag allein obliegt die jährliche Bewilligung des Bundesbudgets, die Aufnahme und Konvertierung von Bundesanleihen, die Erteilung der Entlastung an die Bundesregierung auf Grund des geprüften und bewilligten Bundesrechnungsabschlusses (Artikel 106) und die Verfügung über das Bundesvermögen. Artikel 19. (1) Der Bundestag wird vom Bundesvolke auf Grund des gleichen, direkten, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der über 20 Jahre alten Männer und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. (2) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein. (3) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der das 29. Lebensjahr überschritten hat. (4) Alle zum Bundestag Wahlberechtigten sind in einer Bürgerliste zu verzeichnen; die Bürgerliste bildet die Grundlage für die Wahl zum Bundestag, zu den Landtagen und zu allen anderen allgemeinen politischen Vertretungskörpern. (5) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.