Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“

Linzer Entwurf 111 Richtern, Verwaltungsbeamten und Sachverständigen bestehenden Kom­mission übertragen. Artikel 13. (1) Wenn eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesver­fassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes über­tragen ist, verbleibt sie im Wirkungsbereiche der Länder. Sofern jedoch in solchen Angelegenheiten ein Akt der vollziehenden Gewalt für mehrere Länder Rechtswirksamkeit äußern soll, geht die Zuständigkeit für diesen Vollzugsakt auf den Bund über. (2) Insoweit der Bundesgesetzgebung bloß die Regelung der Grund­züge Vorbehalten ist, obliegt die nähere Durchführung der Landesgesetz­gebung innerhalb des bundesgesetzlich festgelegten Rahmens. (3) Die Länder sind im Bereiche ihres Gesetzgebungsrechtes befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiete des Straf- und Zivilrechtes zu treffen. Insbesondere gilt dies auch für die Angelegenheiten der Landeskultur, wie Höferecht, An­erbenrecht, Jagd, Fischerei, landwirtschaftliche Dienstverträge und Zu­sammenlegung von Grundstücken und Neuordnung der Agrargemeinschaf­ten. (4) Im Zweifel geht Bundesrecht vor Landesrecht. Artikel 14. (1) Durch die Bestimmungen der Artikel 10 bis 13 über die Zuständig­keit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten (Eigentümer, Unternehmer, Pächter usw.) in kei­ner Weise berührt. (2) Ebenso bleibt es dem Bunde auch unbenommen, zur Förderung des wirtschaftlichen und kulturellen Lebens auf allen Gebieten Unternehmun­gen und Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten, Veranstaltungen zu treffen und finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. (3) Der Bund kann in allen diesen Rechtsbeziehungen durch die Lan­desgesetzgebung niemals ungünstiger gestellt werden als das betreffende Land selbst. Zweiter Abschnitt. Von der Gesetzgebung des Bundes. A. Der Bundestag. Artikel 15. Die gesetzgebende Gewalt des Bundes übt der vom ganzen Bundes­volk gewählte Bundestag gemeinsam mit dem von den Landtagen gewähl­ten Bundesrate aus.

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